Der Alleinerziehendenmehrbedarf (§ 21 Abs. 3 SGB II) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann zu gewähren, wenn Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben, allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R) ist jedoch dieser Mehrbedarf bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen; darüber hinaus kann eine Alleinerziehung i.S.d. § 21 Abs. 3 SGB II ebenfalls dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung in mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Pflege- und Erziehungskosten in etwa hälftig teilen ("Wechselmodell"). Allerdings besteht in diesem Fall nur Anspruch auf den halben Mehrbedarf. Nunmehr macht das BSG jedoch deutlich, dass bei Erziehungsanteilen von 60:40 keine in etwa hälftige Teilung mehr anzunehmen ist (BSG, Urt. v. 11.2.2015 – B 4 AS 26/14 R, s. hierzu Harich jurisPR-SozR 20/2015 Anm. 2; bestätigt durch BSG, 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R), so dass es den Alleinerziehendenmehrbedarf beim unterhälftig erziehenden Elternteil vollständig versagte.

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