Weiter hat das BSG mehrere Entscheidungen zur Frage getroffen, wann ein Gerichtstermin bei Verhinderung der oder des sachbearbeitenden Bevollmächtigten verlegt werden muss.
aa) Sozietäts- und Einzelvollmachten
Es unterscheidet dabei zwischen insgesamt bevollmächtigten Sozietäten und Einzelvollmachten: Ist die ganze Rechtsanwaltssozietät bevollmächtigt, liegt nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn bei einer Terminkollision einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder die sachbearbeitende Rechtsanwältin gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (BSG, Beschl. v. 11.2.2015 – B 13 R 443/13 B; BSG, Beschl. v. 30.9.2015 – B 3 KR 23/15 B). Bei Einzelvollmachten kann dagegen auch die Vertretung innerhalb der Sozietät nur im Einverständnis mit der Mandantschaft zugemutet werden; eine Verletzung des Mandatsvertrags, der die Unterbevollmächtigung ausschließt, kann nicht verlangt werden (BSG, Beschl. v. 30.9.2015 – B 3 KR 23/15 B).
Praxishinweis:
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die bei Verhinderung des/der Bevollmächtigten in einer Sozietät die Terminsaufhebung bei Verhinderung von einer im Ergebnis schwer voraussehbaren Abwägung abhängig macht, kann es sich empfehlen für Mandate, bei denen eine Vertretung durch ein Mitglied der Sozietät nicht erwünscht ist, sich nur Einzelvollmacht geben zu lassen.
bb) Verlegungsantrag – Mandatsübernahme in laufenden Verfahren
Wer bei Verhinderung keinen Verlegungsantrag stellt, kann sich nicht auf Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen (BSG, Beschl. v. 12.3.2015 – B 10 LW 9/14 B). Dabei liegt die Informationspflicht von einem bevorstehenden Termin bei Übernahme eines Mandats während eines laufenden Gerichtsprozesses ausschließlich bei der Mandantschaft: Das Gericht muss Bevollmächtigte nicht über den schon bestimmten Termin informieren (BSG, Beschl. v. 23.3.2015 – B 13 R 31/15 B).
cc) Rechtsmittelfristen
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung rechtlichen Gehörs hat das BSG zur Einhaltung von Rechtsmittelfristen hat das BSG entschieden, dass eine fehlerhafte öffentliche Zustellung – das Gericht hatte, nachdem Post als "unbekannt verzogen" zurückgekommen war, ein Urteil öffentlich zugestellt – die Rechtsmittelfristen nicht in Gang setzt. Hier hätte erneut eine normale Zustellung versucht werden müssen (BSG, Beschl. v. 24.3.2015 – B 8 SO 73/14 B). Fehlt eine Unterschrift unter dem Berufungsantrag, muss das LSG hierauf zeitnah hinweisen. Tut es das nicht, ist später Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren (BSG, Beschl. v. 31.3.2015 – B 12 KR 84/13 B).