1 Neuregelungen im März
In diesem Monat treten einige Neuregelungen in Kraft: Ärzte können Schwerkranken künftig Cannabis-Arznei verordnen, wenn dies die Heilung begünstigt oder Schmerzen lindert. Fracking bleibt in Deutschland verboten. Urheber und Künstler können künftig ihren Anspruch auf angemessene Vergütung besser durchsetzen. Im Einzelnen:
- Medizinisches Cannabis auf Rezept
Ärzte können Schwerkranken künftig Cannabis-Arzneimittel verordnen, wenn dies voraussichtlich die Heilung begünstigt oder Schmerzen lindert. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Eine staatliche Cannabisagentur kümmert sich um Import, Qualitätskontrolle und Verteilung des Medikaments. Der Eigenanbau von Cannabis und seine Verwendung als Rauschgift bleiben weiterhin verboten. Das Gesetz steht derzeit zur Verkündung im BGBl an und soll noch im März in Kraft treten.
- Gesetzliche Krankenversicherung
Am 1. März ist das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz in Kraft getreten, mit dem die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ausgebaut werden. Das Gesetz enthält klare Vorgaben für das Aufsichtsverfahren sowie für die Haushalts- und Vermögensverwaltung. Die Novelle stellt eine Reaktion auf die jahrelangen Kontroversen in der Führung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dar.
Ebenfalls am 1. März ist eine Reform des Urhebervertragsrechts in Kraft getreten, mit der Urheber und Künstler künftig ihren Anspruch auf angemessene Vergütung besser durchsetzen können sollen. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung wurde zwar bereits 2002 gesetzlich verankert, gleichwohl können insbesondere freiberuflich tätige Kreative ihren gesetzlichen Anspruch oft nicht realisieren. Sie müssen sich nicht selten auf Vertragsbedingungen einlassen, mit denen sie gegen eine Einmalzahlung alle Rechte an ihren Leistungen aus der Hand geben (sog. Total Buy-Out) oder sie riskieren einen faktischen Boykott (sog. Blacklisting). Nunmehr erhalten sie das Recht, ihr Werk nach Ablauf von zehn Jahren in jedem Fall auch anderweitig vermarkten zu dürfen. Zudem bekommen sie einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Verwerter. Auch führt das Gesetz eine Verbandsklage für Urheberverbände ein.
Bereits am 11. Februar ist eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, derzufolge kommerzielles Fracking zur Förderung von Schiefergas bis 2021 vorerst verboten bleibt. Erlaubt sind bis dahin lediglich Probebohrungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Nach 2021 muss der Bundestag neu entscheiden, ob Fracking in Deutschland auch künftig verboten bleibt.
Am 3. Februar sind Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten, mit denen die Nutzungsrechte für Strom- und Gasnetze neu geregelt werden. Öffentliche Straßen und Fußwege, die für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen genutzt werden können, werden künftig in einem Wettbewerbsverfahren ermittelt. Bei der Neuvergabe der Verteilnetze können die Nutzungsrechte zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wechseln.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Neuer Anlauf für freie WLAN-Hotspots
Der letzte Versuch der Bundesregierung, den freien Internetzugang im öffentlichen Raum zu fördern, ohne die Anbieter einem unkalkulierbaren Abmahnrisiko auszusetzen, hat sich als Fehlschlag erwiesen. Zum einen war die Änderung des Telemediengesetzes im vergangenen Jahr mit handwerklichen Mängeln behaftet (vgl. dazu auch die ZAP Kolumne 22/2016, S. 1151, "Halbe Sachen"), zum anderen hat der EuGH zwischenzeitlich mit einer Entscheidung wieder ein neues Abmahnrisiko geschaffen (vgl. dazu ZAP EN-Nr. 705/2016).
Die Bundesregierung hat daher jetzt einen neuen Anlauf unternommen, die WLAN-Zugänge in Cafés, Restaurants und Geschäften auf das international übliche Niveau zu bringen. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde Ende Februar bekannt, dass an einem Gesetzentwurf gearbeitet wird, mit dem die Störerhaftung eindeutiger als bisher eingeschränkt wird.
Mit einer weiteren Änderung des Telemediengesetzes soll festgeschrieben werden, dass Inhaber von Urheberrechten von den Hotspot-Betreibern weder Schadensersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn sie feststellen, dass über deren WLAN unerlaubt etwa Werke in Tauschbörsen hochgeladen werden. Zudem soll keine Pflicht zur Verschlüsselung der WLAN-Zugänge oder Registrierung der Nutzer bestehen.
Auf der anderen Seite werden auch die Rechteinhaber bei festgestellten Verstößen gegen Urheberrecht nicht ganz schutzlos gestellt. Sie sollen – allerdings auf eigene Kosten – die Befugnis erhalten, im Einzelfall per gerichtlicher Anordnung Zugangssperren gegen Urheberrechtsverletzer, z.B. illegale Tauschbörsen im Internet, durchzusetzen.
Der Gesetzentwurf befindet sich zzt. noch in der Ressortabstimmung unter den Ministerien. Er soll in Kürze auf den parlamentarischen Weg gebracht werden.
[Red.]
3 Produktinformationen für Mobilfunk- und Internetkunden
Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen müssen den Verbrauchern gegenüber zukünftig in einer transparenten Übersicht dargestellt werden. Die Bundesnet...