Eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners kann sich aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben (BGH NJW 2016, 1230 Rn 34). Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die Sanktion in einem Missverhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Gläubiger steht (BGH NJW 1994, 1060; in BGH NJW 2016, 1230 Rn 34 ist insoweit wohl aufgrund eines Schreibfehlers vom "Vertragsstrafenschuldner" statt vom "Vertragsstrafengläubiger" die Rede). Problematisch sind insoweit feste Vertragsstrafeklauseln, die sich nicht nach Art, Schwere und Dauer richten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind solche festen Vertragsstrafeklauseln – zumindest außerhalb des Wettbewerbsrechts (vgl. Teplitzky/Kessen, a.a.O., Kap. 8 Rn 28a) – nur dann zulässig, wenn die Strafe auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes angemessen wäre (BGH NJW 2016, 1230; NJW 1997, 3233). Ist dies nicht der Fall, so ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Angesichts dessen ist es Gläubigern zumindest bei nicht ausgehandelten Vertragsstrafen nach dem Gebot des sichersten Wegs nahezulegen, ein Vertragsstrafeklausel nach Hamburger Brauch anzustreben.

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