Eine Ausgleichsklausel sollte mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Als Ausgleichsklausel (auch Erledigungsklausel genannt) bezeichnet man daher eine Regelung, durch die das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigt und offene Ansprüche erledigt werden sollen. Da die Parteien bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelmäßig das Ziel verfolgen, ihre wechselseitigen Rechtsbeziehungen umfassend und abschließend zu regeln (sog. Befriedungsfunktion, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2013 – 5 Sa 330/13), legt das BAG derartige Regelungen gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich weit aus. Sie können sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auf sämtliche Ansprüche oder auf alle finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien beziehen.
Hinweis:
Vor der Vereinbarung einer Ausgleichs- bzw. Erledigungsklausel ist stets zu prüfen, welche Ansprüche möglicherweise noch bestehen. Solche, die nicht abgegolten werden sollen, sind in der Vereinbarung konkret zu regeln, andernfalls können sie nach Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr geltend gemacht werden. Wollen die Parteien bestimmte Ansprüche von der Erledigung ausnehmen, ist darauf zu achten, dass diese nicht einseitig den Arbeitgeber begünstigen. Sonst benachteiligt die Ausgleichsklausel den Mitarbeiter unangemessen und ist damit unwirksam (BAG, Urt. v. 21.6.2011 – 9 AZR 203/10, NZA 2011, 1338).
Ansprüche aus vorsätzlichen Schädigungen verfallen nicht aufgrund der Ausgleichsklausel. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind und werden danach bis dahin nicht bekannte vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt (z.B. Untreue, Betrug), stellt es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die mit ihm vereinbarte Ausgleichsklausel beruft.
Zu beachten ist weiter, dass ein Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht uneingeschränkt erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Ansprüche aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich um sog. unverzichtbare Ansprüche (vgl. § 4 Abs. 4 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG).
Hinweis:
Von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst werden ferner der gesetzliche Urlaubsanspruch, der Anspruch auf ein Zeugnis, auf die Arbeitspapiere und auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.