Angesichts ihrer hohen wirtschaftlichen Bedeutung sollte der Vereinbarung des Anspruchs bzw. der Anwartschaft des Arbeitnehmers auf seine betriebliche Altersversorgung im Aufhebungsvertrag ebenfalls mit großer Sorgfalt begegnet werden. Dabei ist zu unterscheiden:
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers, so besteht an sich kein Regelungsbedarf. Gleichwohl können die Parteien hierzu im Aufhebungsvertrag Vereinbarungen treffen.
Hinweis:
Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bleiben nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sofern sie vertraglich oder gesetzlich unverfallbar sind. Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft entsteht gem. § 1b Abs. 1 BetrAVG, wenn die Versorgungszusage nach Vollendung des 25. Lebensjahres (ab dem 1.1.2018: des 21. Lebensjahres) und vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens fünf Jahre (ab dem 1.1.2018: mindestens drei Jahre) bestanden hat. Das bedeutet, dass der Anspruch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der Altersgrenze nicht ersatzlos wegfällt, sondern mit einem Teilwert, der mit der Beschäftigungsdauer ansteigt, aufrechterhalten bleibt.
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen eine unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung, können die Parteien hierüber nicht mehr frei verfügen. Unverfallbare Anwartschaften unterliegen generell einem Abfindungsverbot. Sie können nur in den engen Grenzen des § 3 BetrAVG abgefunden werden. Eine Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG möglich.
Schließlich sollte der Aufhebungsvertrag entsprechend § 4a BetrAVG und dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers auch die Verpflichtung des Arbeitgebers regeln, dem Arbeitnehmer zeitnah zu seinem Ausscheiden, eine schriftliche Auskunft über die genaue Höhe der unverfallbaren Anwartschaften zu erteilen. Auf diese Weise wird einem späteren Streit bzw. einer Fehlvorstellung der Parteien über diesen Punkt bzw. die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Betriebsrente entgegengewirkt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.2.2015 – 12 Sa 68/14).
Literaturhinweis:
Zur Unverfallbarkeit von Anwartschaften s. Langohr-Plato ZAP, F. 17, S. 1153 ff. und 1187 ff.