1. Abfindung
Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes sowie für dadurch entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 EStG). In neueren Entscheidungen des BAG (Urt. v. 13.7.2005 – 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1349) hat die – jedenfalls in Sozialplänen vorgesehene – Abfindung auch eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (BAG, Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210 ff.).
Bei der Höhe der durch eine freie Aufhebungsvereinbarung geregelten Abfindung hat sich die Faustformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ eingebürgert (vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG). Sie unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Gleichwohl gelten in vielen Fällen, insbesondere bei leitenden Angestellten, andere Regeln. Bei leitenden Angestellten, vor allem in größeren Unternehmen, hat sich als Abfindungsregel „ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ etabliert. Letztlich wird die konkrete Höhe der Abfindung durch verschiedene Parameter im Rahmen der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Gesichtspunkte:
- die Risiken eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses,
- ein zu beachtender Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers,
- die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bzw. vertraglich vereinbarte (längere) Kündigungsfristen,
- die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen,
- der Verlust betrieblicher Sozialleistungen,
- die persönliche Lebenssituation des Arbeitnehmers (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Rentennähe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, etc.),
- die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Hinweis:
Anders als vielfach vermutet, existiert im deutschen Arbeitsrecht, mit Ausnahme von Abfindungsansprüchen nach § 1a KSchG oder nach einem Sozialplan, keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass neben der Höhe auch die Fälligkeit, die Vererbbarkeit sowie die steuerliche Behandlung der Abfindung wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zentrale Punkte eines jeden Aufhebungsvertrags bilden.
Die Fälligkeit der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, gleichwohl aber von durchaus praktischer Bedeutung, beispielsweise im Hinblick auf das Entstehen von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsverzug oder hinsichtlich der Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Soweit in dem Aufhebungsvertrag selbst keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wird, wird die Abfindung regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, d.h. nicht schon mit Abschluss des Aufhebungsvertrags oder der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die Abfindung i.d.R. als Gesamtbetrag ausgekehrt wird, sollte im Falle einer beabsichtigten Ratenzahlung eine solche abweichende Ratenzahlungsvereinbarung zwingend in dem Aufhebungsvertrag verankert werden, ggf. mit einer Verfallsklausel und Zinsregelung.
Geregelt werden sollte im Rahmen eines Aufhebungsvertrags auch die Vererblichkeit der Abfindung. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Aufhebungsvereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, stirbt der Arbeitnehmer jedoch vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt, so geht der Abfindungsanspruch nicht auf die Erben über, es sei denn, die Parteien haben eine andere Regelung vereinbart (BAG, Urt. v. 26.8.1997 – 9 AZR 227/96, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8).
Der Zusatz, dass die Abfindung ohne Abzug von Sozialversicherungsabgaben gezahlt wird, ist gerechtfertigt, wenn kein für die Vergangenheit geschuldetes, verstecktes Arbeitsentgelt in der Abfindung enthalten ist. Eine verdeckte Arbeitsvergütung liegt bei einer Zahlung, die an Stelle der vertraglich zustehenden Ansprüche auf Arbeitslohn geleistet wird, vor. In diesem Fall stellt sich dann – ggf. auch erst nachfolgend bei einer Prüfung durch die Steuer- bzw. Sozialversicherungsbehörden – die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat. Findet sich kein Anhaltspunkt in der Aufhebungsvereinbarung, verbleibt es bei der allgemeinen Rechtslage der Einstandspflicht für die Zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansonsten sind „echte“ Abfindungen sozialversicherungsfrei. Hinweisen zur Sozialversicherungsfreiheit kommt dann nur deklaratorische Bedeutung zu.
In steuerrechtlicher Hinsicht wird die Abfindung nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr der Auszahlung besteuert. Für die Höhe der Steuer kommt es darauf an, ob die Abfindung als Ausgleich für Einnahmeverluste gezahlt wird. Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der sog. Fünftelungsregelung nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt. Der frühere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG wurde ersatzlos gestrichen.
2. Ausgleichs- bzw. Erledigungsklausel
Eine Ausgleichsklausel sollte mit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Als Ausgleichsklausel (auc...