Die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 119, 123 BGB angefochten werden. Die Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungstatbestands trägt der Anfechtende, d.h. regelmäßig der Arbeitnehmer. Er muss bei einer Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen arbeitgeberseitiger Täuschung oder Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, von dem Arbeitgeber „hinters Licht geführt“ oder einer Drohung ausgesetzt worden zu sein. „Klassischer Fall“ der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist die widerrechtliche Drohung des Arbeitsgebers durch das unbegründete In-Aussicht-Stellen einer Kündigung für den Fall der Nichteinwilligung in das Aufhebungsvertragsangebot. Wird der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber vor die Alternative gestellt, entweder einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen (bzw. eine Eigenkündigung zu erklären) oder gekündigt zu werden, ggf. auch mit einer Strafanzeige rechnen zu müssen, liegt ein zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigendes Fehlverhalten des Arbeitgebers allerdings nur dann vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der konkreten Situation eine Kündigung/eine Strafanzeige nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (BAG, Urt. v. 30.1.1986 – 2 AZR 196/85, NZA 1987, 91; v. 27.11.2003 – 2 AZR 135/03, NZA 2004, 597).
Nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags berechtigt der sog. Rechtsfolgenirrtum, es sei denn, die Rechtsfolgen sind zum Inhalt der Erklärung gemacht worden. Irrt sich also der Erklärende über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung, die sich aufgrund der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung ergeben, berechtigt dies regelmäßig nicht zur Anfechtung. Insbesondere ein Irrtum des Arbeitnehmers über die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile des Aufhebungsvertrags oder über seinen kündigungsrechtlichen Bestandsschutz, berechtigt nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 oder 2 BGB (BAG, Urt. v. 6.2.1992 – 2 AZR 408/91; LAG München BB 1992, 1286 bzgl. des entsprechenden Falls einer Eigenkündigung). Kommt der Aufhebungsvertrag auf Betreiben des Arbeitgebers zustande, fordert die Rechtsprechung von ihm allerdings als Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, einen erkennbar unwissenden Arbeitnehmer über die Rechtslage angemessen aufzuklären, vor allem über Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung und die Nachteile einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Bei schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 BGB in Gestalt des finanziellen Ausgleichs entstandener Vermögensnachteile, aber nicht auf Wiedereinstellung.