Die Bundesregierung hat im Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BT-Drucks. 18/11277) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Regelungen vor, die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen, zugleich aber die Rechte aller Verfahrensbeteiligten wahren sollen. Vorgesehen ist u.a. eine Pflicht für Zeugen, bei der Polizei (und nicht wie bislang nur bei der Staatsanwaltschaft) zu erscheinen. Mit Änderungen im Befangenheitsrecht und der geplanten Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht sollen Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Im Ermittlungsverfahren sollen audiovisuelle Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen verstärkt vorgenommen werden können und so die Wahrheitsfindung optimiert werden; bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten sieht der Entwurf sogar eine grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen vor.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Vorschläge, das Strafverfahren durch eine Stärkung der in der StPO bereits angelegten Möglichkeiten zur transparenten und kommunikativen Verfahrensführung effektiver zu gestalten. Die Beschuldigtenrechte sollen durch die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gestärkt werden. Zudem soll mit den vorgeschlagenen Änderungen der §§ 81e, 81h StPO sichergestellt werden, dass aus dem Abgleich der DNA-Identifizierungsmuster künftig auch solche Erkenntnisse verwertet werden dürfen, die auf ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Spurenverursacher und dem Probengeber hindeuten (sog. DNA-Beinahetreffer). Schließlich soll der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB) in den Katalog der Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO-E) aufgenommen werden.

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