Mit dem geplanten Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (BT-Drucks 18/9534) sollen die Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl L 294 v. 6.11.2013, S. 1) umgesetzt werden, soweit sie nicht ohnehin schon deutscher Standard waren. Der Entwurf war am 14.12.2016 Gegenstand einer öffentlichen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss.

Durch eine Ergänzung des § 163a Abs. 4 StPO soll erreicht werden, dass ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers künftig nicht nur für richterliche und staatsanwaltschaftliche, sondern auch für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen besteht. Damit der Rechtsbeistand wirksam an der Befragung teilnehmen kann, soll dem Verteidiger nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen (§ 168c Abs. 1 StPO-E). Für Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten soll ausdrücklich klargestellt werden, dass dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet ist; er ist über den Termin vorher zu informieren. Zudem sollen die anlässlich der RAF-Offensive im Herbst 1977 eingeführten "Kontaktsperreregeln" (§§ 31 ff. EGGVG) künftig uneingeschränkt nur noch gegenüber Mitgefangenen und Dritten zur Anwendung kommen, gegenüber einem Verteidiger jedoch nur noch in ganz engen Grenzen.

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll für ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden entfallen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, das Schöffenamt ablehnen zu können, um eine entsprechende Variante erweitert werden. Aktiven Senioren wird es möglich sein, ohne Einschränkung bis zur Altersgrenze – also je nach Berufungszeitpunkt bis höchstens zum 75. Lebensjahr – ein Schöffenamt wahrzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge