Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sind in § 2 PsychPbG geregelt. Hiernach handelt es sich um eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Die erforderlichen fachlichen Qualifikationen der psychosozialen Prozessbegleiter regelt § 3 PsychPbG, der einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie zusätzlich den Abschluss einer von einem Bundesland anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter verlangt.

Die Einzelheiten zur Anerkennung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiter, die auch in den anderen Bundesländern gelten, sind in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Diese setzen für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildung i.d.R. Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer, für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete, der Viktimologie, Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen, der Psychologie und Psychotraumatologie, der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge voraus (so § 2 Abs. 2 BWPsychPbGAG).

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