1 Neuregelungen im März
Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten ab März neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen. Im Einzelnen:
- Neue Mindestlöhne für das Baugewerbe, Dachdecker und Gebäudereinigung
Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Ungelernte haben jetzt Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von 12,20 EUR, Fachkräfte bekommen 12,90 EUR pro Stunde.
In der Gebäudereinigung bekommen Arbeitnehmer in den alten Bundesländern (inklusive Berlin) in der Innenreinigung mindestens 10,30 EUR pro Zeitstunde, in den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 EUR. Glas- und Fassadenreinigern steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 EUR in den alten und 12,18 EUR in den neuen Bundesländern zu. In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen.
Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 EUR. Beim Mindestlohn für Facharbeiter wird regional unterschieden: Hier reichen die Stundenlöhne von 11,75 EUR bis 15,20 EUR.
Die drei Verordnungen treten nach Verkündung im Bundesanzeiger im Laufe des März in Kraft.
- Nutzung von Online-Diensten im EU-Raum
Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab dem 20. März auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde dies durch Ländersperren, das sog. Geoblocking, verhindert. Für das Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist aber auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.
- Änderungen im Urheberrecht
Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Das soll die Auffindbarkeit und Verständlichkeit von Texten, Filmen oder anderen Medien aus Literatur, Kunst und Wissenschaft erleichtern. Die Reform des sog. Wissenschaftsurheberrechts ist am 1. März in Kraft getreten.
[Quelle: Bundesregierung]
2 beA im Rechtsausschuss des Bundestags
Die Probleme rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) haben nun auch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beschäftigt. Am 21. Februar fand in Berlin eine Sitzung des Ausschusses statt, in der u.a. auch BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer und ein Vertreter des aufsichtführenden Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angehört wurden.
Ein Ergebnis der Anhörung ist, dass das beA wohl noch länger auf sich warten lässt. Erst Ende März soll eine erste Einschätzung seitens der Secunet Security Networks AG zum Zustand des Postfachs vorliegen, das seit Ende Dezember 2017 wegen erheblicher Sicherheitsmängel offline ist. Dies ist allerdings noch nicht das abschließende Gutachten, auf das die BRAK wartet und das sie zur Grundlage ihrer weiteren Entscheidungen machen will (vgl. hierzu ZAP Anwaltsmagazin 4/2018, S. 155). Derzeit testen parallel die von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlene Firma Secunet sowie auch das vom beA-Dienstleister Atos beauftragte Fraunhofer-Institut die Sicherheit des Postfachs.
Im Gespräch mit den Ausschussmitgliedern verteidigte Schäfer das Vergabeverfahren, das zur Auswahl der Firma Atos als Auftragnehmerin für die Entwicklung und den Betrieb des beA geführt hatte. Er erläuterte das Projektmanagement, das die BRAK als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren 28 Rechtsanwaltskammern, unter Beratung der adesso AG, zur Realisierung des beA aufgesetzt hat. Das Vergabeverfahren und die Entwicklung des beA begleitete die Capgemini SE.
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMJV, Christian Lange, betonte in einem der Ausschusssitzung vorausgehenden Bericht, dass das Ministerium der BRAK vertraue und keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. Das Ministerium befände sich in engem Austausch mit der BRAK und sei über alle Vorgänge informiert.
Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte Schäfer während der Anhörung, dass die BRAK "selbstverständlich" Schadensersatzansprüche gegen den Softwareentwickler Atos geltend mache. Dies hatte bereits im Januar der Deutsche Anwaltverein (DAV) gefordert (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 3/2018, S. 108 f.). Allerdings dämpfte der BRAK-Präsident auch gleich die Erwartungen: "Einen Anspruch geltend zu machen und einen Anspruch durchzusetzen, das sind zwei unterschiedliche Sachen", betonte er. Der DAV begrüßte inzwischen diese Entwicklung, bekräftigte allerdings auch seine Forderung, dass etwaige Schadensersatzzahlungen an alle Kammermitglieder ausgekehrt werden müssten. Denn schließlich, so Vereinspräsident Sche...