a) Bestimmung des Umgangsortes
Die Vollstreckungsfähigkeit einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung setzt voraus, dass sie die wesentlichen Modalitäten enthält, insbesondere den exakten Zeitraum, in dem der Umgang stattfinden soll. Das KG (FamRB 2017, 376 m. Hinw. Stockmann) teilt die in der neueren Rechtsprechung wohl allgemein vertretene Auffassung, dass nicht festgelegt werden muss, an welchem Ort der (Ferien-)Umgang stattfinden soll. Der Ort wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt (zu Auslandsreisen in Krisengebiete s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 965).
b) Umgang der Großeltern
Großeltern und Geschwister haben nach § 1685 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit dem Kind nur dann, wenn es dem Kindeswohl dient. Regelmäßig dient der Umgang der Großeltern nicht dem Wohl des Kindes, wenn die den Umgang des Kindes mit den Großeltern ablehnenden Eltern so mit ihnen zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH FamRZ 2017, 1668 m. Anm. Diedrich = FuR 2017, 606 m. Hinw. Soyka = FamRB 2017, 419 m. Hinw. Clausius = NJW 2006, 2908 m. Anm. Weber). Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
Hinweis:
Der BGH folgt der h.M., dass bei der Tenorierung die schlichte Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags der Großeltern ausreicht, weil deren Recht nicht unmittelbar aus einer Grundrechtsposition erfolgt, gegenüber dem Umgangsrecht eines Elternteils erhebliche Unterschiede aufweist und es daher nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht.
c) Mutwilligkeit eines Antrags ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts
Im Regelfall empfiehlt es sich, bei Streitigkeiten über Umgangskontakte das Jugendamt einzuschalten, bevor das Gericht angerufen wird, da damit zu rechnen ist, dass andernfalls eine Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit verweigert wird. Das OLG Frankfurt (FuR 2017, 515 m. Hinw. Viefhues) schließt zwar im Einzelfall eine Mutwilligkeit nicht aus, hält es jedoch für nicht generell mutwillig, wenn vor einem gerichtlichen Antrag keine Vermittlung durch das Jugendamt gesucht wird. Allein das gerichtliche Verfahren biete einen effektiven Rechtsschutz. Beratung und Hilfsmöglichkeiten des Jugendamtes könnten versagen, wenn der Antragsteller die Durchsetzung seiner Rechte gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Elternteils anstrebt.
d) Zwangsmittel
Bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, der hinreichend bestimmt und konkret sein muss, kann das Gericht gem. § 89 Abs. 1 FamFG gegen den verpflichteten sorgeberechtigten Elternteil ein Ordnungsgeld verhängen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Umgang verhindert hat. Das OLG Brandenburg (FuR 2017, 613 m. Hinw. Viefhues) hat einen schuldhaften Verstoß in einem Fall verneint, in dem bei der verpflichteten Kindesmutter kurz vor dem Umgangswochenende Geburtswehen einsetzten und die Mutter sich während des Klinikaufenthalts nicht darum gekümmert hat, dass Dritte den Umgang ermöglichten.
e) Umgangsrecht des Kindes
§ 1684 BGB regelt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung des Umgangs gegen den nicht sorgeberechtigten umgangsunwilligen Elternteil scheitert jedoch i.d.R. daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient (OLG Brandenburg FuR 2017, 617 m. Hinw. Viefhues).