a) Eheliche Lebensverhältnisse/Unterhaltsansprüche
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sind alle vor Rechtskraft der Ehescheidung entstandenen und tatsächlich erfüllten Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2012, 281). Das OLG Brandenburg (FamRB 2017, 331 m. Hinw. Kühner) bekräftigt, dass auch Unterhaltsverpflichtungen für ein nach der Trennung geborenes Kind bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn die Ehescheidung noch nicht formell rechtskräftig, sondern noch anfechtbar nach Maßgabe der § 113 Abs. 1 FamFG, § 705 S. 1 ZPO ist.
b) Leistungsfähigkeit/HIVHG-Rente
Den Personen, die sich durch Blutprodukte mit dem HIV-Virus infiziert haben, und deren nächsten Familienangehörigen wird nach dem 1995 in Kraft getretenen HIV-Hilfegesetz (HIVHG) über eine Stiftung eine Rentenzahlung garantiert. Das OLG Köln (FamRB 2017, 408 m. Hinw. Schneider) erachtet die Rentenleistung (hier monatlich 1.500 EUR) als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Sie sei bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, da sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass die erklärte Absicht des Gesetzgeber gewesen sei, nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch deren Angehörigen finanzielle Hilfen zukommen zu lassen.
c) Ehebedingter Nachteil
Der nacheheliche Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Insbesondere sind zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, sowie die Dauer der Kindesbetreuung und die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Zu vergleichen ist sonach die tatsächliche Situation mit der fiktiven Situation als Unverheiratete und es ist eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Das OLG Hamm (FuR 2017, 684 m. Hinw. Viefhues) hebt hervor, dass ein aufgrund der Eheschließung abgebrochenes Studium allein noch nicht die Annahme ehebedingter Nachteile rechtfertigt. Erforderlich ist die Darlegung, dass das Studium erfolgreich gewesen wäre und welche beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten bestanden hätten. Im entschiedenen Fall hat das OLG den Unterhalt bis Ende 2016 befristet unter Berücksichtigung der Ehedauer von 1973 bis 1992, der Erziehung dreier Kinder und einer die Ehezeit deutlich überschreitenden Zahlung von nicht unerheblichem Unterhalt.
d) Verfahrenskostenvorschuss
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der BGH (FamRZ 2017, 1052 m. Anm. Schlecht = FamRB 2017, 291 m. Hinw. Schneider) hat seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2005, 883; 1984, 148) bestätigt, dass nach Rechtskraft der Scheidung kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen kann. Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut auf den Familienunterhalt – und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf den Trennungsunterhalt – beschränkt. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist.