Der BGH (FamRZ 2017, 1666) stellt klar, dass die Auskunftspflicht nicht nur eine Beschränkung erfährt, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen. Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl auch dann widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?