Nach allgemeiner Auffassung steht die Einheitlichkeit des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen dem verpflichteten Elternteil und dem Kind einer Begrenzung des Titels auf die Zeit der Minderjährigkeit entgegen. Dies gilt, wie das OLG Celle (FamRZ 2017, 2020 = FuR 2017, 683 m. Hinw. Viefhues = FamRB 2017, 449 m. Hinw. Bömelburg) entschieden hat, auch dann, wenn das Kind infolge seiner Schwerbehinderung und dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit voraussichtlich bedarfsdeckende Leistungen der Grundsicherung i.S.v. §§ 41 ff. SGB XII sowie Hilfen zur Pflege nach § 61 SGB XII wird beanspruchen können. Das Kind kann daher auch die Abänderung einer gleichwohl befristeten Jugendamtsurkunde (Wegfall der Befristung) verlangen.

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