1. Ehevertrag
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2017, 884) hat das OLG Oldenburg (FamRZ 2017, 2010) in einer Entscheidung bei gebotener Gesamtschau aller Elemente die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines Ehevertrags festgestellt. In ihm war neben dem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und des Versorgungsausgleichs der Unterhaltsanspruch zeitlich so begrenzt worden, dass die Ehefrau ab dem achten Lebensjahr des jüngsten Kinds jede Teilhabe am Einkommen des Ehemanns verlor.
2. Ehewohnung/Nutzungsentschädigung
Die nach Überlassung der Ehewohnung während des Getrenntlebens vom verbleibenden Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB) ist gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB lex specialis (vgl. BGH NJW 2017, 2544). Der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung. Wurde die gemeinsame Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann nach Auffassung des OLG Rostock (FamRB 2017, 366 m. Hinw. Neumann) der weichende Ehegatte nach der Scheidung von dem weiterhin mietfrei in der Wohnung verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Das Leihverhältnis habe mit Ende der Ehe infolge Zweckerreichung sein Ende gefunden, ohne dass weiterhin an der Wohnung ein Gemeinschaftsverhältnis der früheren Ehegatten bestünde. Dies schließe eine weitere Teilhabe an der von den Schwiegereltern nur als Ehewohnung zugewendeten Nutzungsmöglichkeit aus.
3. Zugewinnausgleich
a) Auskunft
In der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 1039 m. Anm. Braeuer = FuR 20117, 444 m. Hinw. Soyka = FamRB 2017, 242 m. Hinw. Kogel = NJW 2017, 2686) gilt dies nicht, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. Es ist das zur Zeit der Antragstellung geltende Recht weiterhin anzuwenden.
Hinweis:
Bereits früher hat der BGH (FamRZ 2014, 1610 und FamRZ 2015, 121) darauf hingewiesen, dass das Reformgesetz eine Übergangsregelung nur für das neu eingeführte negative Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 3 BGB) vorgesehen hat.
b) Antrag auf Feststellung des Trennungszeitpunkts
Auch wenn im Zugewinnausgleichsverfahren der für den Umfang des Vermögens entscheidende Zeitpunkt der Trennung streitig ist, ist nach Auffassung des OLG Koblenz (FamRB 2017, 407 m. Hinw. Bartels; a.A. die wohl h.M., vgl. OLG Brandenburg FamRB 2014, 281; OLG Celle FamRZ 2014, 2014) ein auf Feststellung des Trennungszeitpunkts gerichteter Zwischenfeststellungsantrag unzulässig, weil der Zeitpunkt kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO sei.