1. Fondsgebundene Anrechte
Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Der BGH (FamRZ 2017, 1655 m. Anm. Holzwarth = FuR 2017, 622 m. Hinw. Götsche = FamRB 2017, 414 m. Hinw. Norpoth = NJW 2017, 3148) stellt klar, dass die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung der Funktion des Versorgungsausgleichs am besten entspricht. Teilungsgegenstand sind bei Fondsanteilen (hier fondsgebundenes betriebliches Anrecht aus einer berufsständigen Versorgung mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage) nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert des Anteils, sondern die Fondsanteile als solche.
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) hat der BGH entschieden, dass der nacheheliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen ist. Der zu zahlende Ausgleichswert ist ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Es entspricht dem Halbteilungsgrundsatz, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und ihr neues Anrecht zwar erst mit Wirkung der Rechtskraft der Entscheidung, jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerungen begründet wird.
2. Berufsunfähigkeitsversicherungen
Nach § 28 Abs. 1 VersAusglG ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Die streitige Frage, ob diese Vorschrift auch auf betriebliche Invaliditätsversorgungen (hier Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) anzuwenden ist, hat der BGH (FamRZ 2017, 1749 m. Anm. Borth) verneint und insbesondere aus der Gesetzesbegründung gefolgert, dass die Norm trotz Vergleichbarkeit der Sachverhalte weder direkt noch analog anzuwenden ist, sondern grundsätzlich die allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.
3. Aussetzung der Rentenkürzung
Eine Anpassung des Ausgleichsbetrags kommt in Betracht, wenn die bereits laufende Rente des ausgleichspflichtigen Unterhaltsschuldners durch den Versorgungsausgleich gemindert wird, ohne dass sich dies im Augenblick zugunsten des ausgleichsberechtigten Unterhaltsgläubigers auswirkt, etwa wenn er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Auf Antrag der ausgleichsberechtigten Person wird gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt:
- solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (des Ausgleichspflichtigen gegen einen in § 32 VersAusglG aufgeführten Versorgungsträger) keine laufende Versorgung erhalten kann,
- sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte und
- die Kürzung nicht geringfügig i.S.d. § 33 Abs. 2 VersAusglG ist.
Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (§ 33 Abs. 3 VersAusglG).
Der BGH (FamRZ 2017, 1626 = MDR 2017, 1186 = FamRB 2017, 413 m. Hinw. Weil) weist darauf hin, dass im Rahmen der Entscheidung der Aussetzung stets zu prüfen ist, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet.
4. Einschränkung des Ausgleichsanspruchs
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und ggf. in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.
a) Laufende Invaliditätsrente
Der BGH (FamRZ 2017, 1914 m. Anm. Norpoth; im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1749) erachtet die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich für unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich daz...