In der Regel findet keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld statt. Etwas anderes gilt, wenn die "Abfindung" verdecktes Arbeitsentgelt enthält, wenn etwa eine "Abfindung" bei fortbestehender Beschäftigung oder eine "Abfindung" für rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Unterschreiten die Arbeitsvertragsparteien mit dem Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist oder liegt bei Abschluss des Aufhebungsvertrags ein Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitnehmers vor (Sonderkündigungsschutz – Elternzeit, Mutterschutz, Schwerbehinderung, tariflicher Sonderkündigungsschutz etc.), kommt es zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung, § 158 SGB III), was bei der Gestaltung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags zwingend zu beachten ist.
Von besonderer Bedeutung bei der Bewertung der mit einem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer einhergehenden Risiken ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Aufhebungsvertrags durch die Bundesagentur für Arbeit. Angesprochen ist die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags wegen der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses (einvernehmliches Lösen des Beschäftigungsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund, § 159 SGB III). Verhängt die für den Arbeitnehmer zuständige Bundesagentur für Arbeit (Wohnort des Arbeitnehmers) bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld regelmäßig für zwölf Wochen. Das Arbeitslosengeld wird in dieser Zeit nicht zur Auszahlung gebracht. Außerdem wird durch die Sperrzeit wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld gekürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, mindestens ¼ der Anspruchsdauer), was häufig bei Abschluss des Aufhebungsvertrags übersehen wird und bei längerer Anspruchsdauer zu weiteren Belastungen bei einer fehlenden Anschlussbeschäftigung führen kann. Unter besonderen Voraussetzungen akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit den Abschluss eines Aufhebungsvertrags als sperrzeitunschädlich. Ob im Falle eines Aufhebungsvertrags ein die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, prüft die Bundesagentur für Arbeit einzelfallbezogen von Amts wegen. Sie stützt sich bei der Beurteilung des Aufhebungsvertrags auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte und die von ihr erlassene Dienstanweisung.
Praxishinweis:
Stehen sozialversicherungsrechtliche Risiken im Raum (Ruhen, Sperrzeit), ist eine Einbindung der Bundesagentur für Arbeit in den Abschluss des Aufhebungsvertrags angezeigt. Der Vertrag sollte erst abgeschlossen werden, wenn eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Bundesagentur vorliegt, dass der abzuschließende Aufhebungsvertrag ruhens- und sperrzeitunschädlich ist.
Keine Nachteile sind i.d.R. bei Vorliegen einer sicheren Anschlussbeschäftigung des Arbeitnehmers, bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der die Kündigungsfristen wahrt und bei einer Abfindungslösung nach § 1a KSchG zu befürchten (vgl. die einschlägige Dienstanweisung zu § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit sowie die Merkblätter der Agentur für Arbeit, die weitere wertvolle Hinweise zum Thema enthalten und sowohl zur Information des Mandanten als auch zur Absicherung der anwaltlichen Aufklärungspflicht im Beratungsgespräch herangezogen werden sollten).