(OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.9.2018 – 20 W 171/18) • Eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis oder in die Eigentümerspalte einzelner Grundbuchblätter kann von einer Privatperson nicht mit der Begründung gefordert werden, es sei beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit von auf diesen Grundstücken zur Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche installierten Videoüberwachungsanlagen nach dem BDSG zu kontrollieren. Dies gilt auch dann, wenn der nach Landesrecht zuständige Datenschutzbeauftragte mitgeteilt hat, wegen der Vielzahl der eingehenden Beanstandungen diese mit den vorhandenen personellen Kapazitäten nicht zeitnah, sondern nur zur gegebenen Zeit überprüfen zu können. In einem solchen Fall ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht bzw. der Erteilung von Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis über die jeweils im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Grundstücke nicht dargelegt.

ZAP EN-Nr. 183/2019

ZAP F. 1, S. 288–288

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