Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung durch die anderen Mieter hinzunehmen. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Auch wenn es eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gibt, so rechtfertigt dies nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen gänzlich zu untersagen und ihm das Musizieren nur im Keller zu gestatten. Ebenso sind für die Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten grundsätzlich nicht die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn zu berücksichtigen; vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen (BGH WuM 2018, 787 = GE 2018, 1587 = ZfIR 2018, 843 = MDR 2019, 23 = NZM 2019, 86 = MietPrax-AK § 906 BGB Nr. 7 m. Anm. Eisenschmid; Mettler MietRB 2019, 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?