Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100–2146 BGB kann der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses über mehrere Generationen gezielt steuern. Der Erblasser kann festlegen, wer den Nachlass nach dem Vorerben erhalten soll, wodurch der Erblasser sein Vermögen in seiner Familie binden und eine Weitergabe an familienfremde Dritte verhindern kann. Mit dieser Steuerungsfunktion hat der Erblasser die Möglichkeit, dass sein Nachlass auf den Nacherben erst nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Alters übergehen soll (z.B. Volljährigkeit, Ausbildungsende, Heirat). In einem gemeinschaftlichen Testament können sich auch die Ehegatten zu Vor- und Nacherben einsetzen. Daher können unterschiedliche Gründe den Erblasser dazu bewegen, in seiner Verfügung von Todes wegen eine Vor- und Nacherbschaft zu bestimmen. Die Stiftung als juristische Person kann in einem Testament als Nacherbin bedacht werden. Bei der Bestimmung als Nacherbin muss aber die Frist von 30 Jahren beachtet werden, nach der die Nacherbeneinsetzung unwirksam wird, § 2109 BGB. Der Ablauf der Frist kann z.B. dadurch verhindert werden, dass der Erblasser den Eintritt der Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis in der Person des Vorerben abhängig macht (vgl. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB), welches beispielweise weiter in der Zukunft liegt.
Vielfach tritt bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin das Problem auf, dass die spätere Vermögensausstattung der Stiftung vom wohlwollenden Vorverhalten des Vorerben abhängig ist. Kann der Vorerbe i.S.d. § 2136 BGB als befreiter Vorerbe über das Vermögen weitestgehend frei verfügen, besteht die Gefahr, dass die notwendige Vermögensausstattung im Nacherbfall nicht mehr besteht. Daher wird die Stiftung in vielen Fällen vor dem Eintritt des Nacherbfalls durch die zuständige Behörde nicht anerkannt. Die Vermögensausstattung ist bei einem befreiten Vorerben für die zuständige Behörde ungewiss.
Praxishinweis:
Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin sollte der Vorerbe nicht nach § 2136 BGB vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung befreit werden, damit die Vermögensausstattung der Stiftung im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht gefährdet wird.
Die Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen als Nacherbin oder die Einsetzung einer bestehenden Stiftung als Nacherbin kann sich bei dem sog. Behindertentestament anbieten. Das Behindertentestament bietet Eltern behinderter Kinder die Möglichkeit, testamentarisch dafür zu sorgen, dass nach ihrem Ableben dem Kind mehr Geld zur Verfügung steht als der reine Sozialhilfesatz. Das behinderte Kind kann zunächst als Vorerbe eingesetzt werden. Eine Stiftung kann hier geeignete Nacherbin sein, mit dem verbliebenen Nachlass können ähnlich Betroffene unterstützt werden. Auch bei kinderlosen Erblassern ist die Stiftung als Nacherbin ein geeignetes Mittel, um einen bestimmten Zweck zu fördern. Die Stiftung wird idealerweise bereits zu Lebzeiten errichtet und von Todes wegen bedacht.
Praxishinweis:
Wenn zu Lebzeiten eine Stiftung errichtet werden soll, kann der Stifter selbst dazu beitragen, dass die Stiftung ihren Zweck erfüllt und weitere Zustifter gewinnt. Der Stifter kann mit seiner Begeisterungsfähigkeit für die eigene Idee maßgeblich dazu beitragen, weitere Personen „anzustiften”.
Die Einsetzung der Stiftung als Vorerbin bietet i.d.R. keine Alternative. Einerseits sind der Fortbestand der Stiftung sowie die gesicherte Vermögensausstattung eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung. Andererseits soll durch die Stiftung der gewählte Stiftungszweck dauerhaft verwirklicht werden.