Gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, d.h. wenn die Befugnis, den Betrieb im eigenen Namen zu leiten, hinsichtlich des ganzen Betriebs oder eines bestimmten, selbstständigen Betriebsteils auf einen Rechtsnachfolger überwechselt (sog. Einzelrechtsnachfolge/Singularsukzession). Hierbei wird der Betrieb oder Betriebsteil vom Inhaber (Veräußerer) durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber (Erwerber) übertragen, z.B. durch Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Bestellung eines Nießbrauchs. Dies hat zugleich einen Übergang der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse zur Folge. Mit diesem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen drei Schutzfunktionen verbunden:
- Im Vordergrund steht die sog. Bestandsschutzfunktion, d.h. der Schutz der einzelnen Arbeitnehmer durch Sicherung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang. Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung im Wortlaut des § 613a BGB auf den Übergang bestehender "Arbeitsverhältnisse" erstrecken sich die Rechtsfolgen des § 613a BGB ausschließlich auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte (Höfer, BetrAVG, Bd. I [ArbR], Kap. 9 Rn 51). Organmitglieder juristischer Personen, wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG, werden somit vom Anwendungsbereich des § 613a BGB nicht erfasst (Rolfs, BetrAV 2008, 468).
- Ferner wird die Rechtsstellung und Kontinuität des amtierenden Betriebsrats bzw. des Sprecherausschusses durch den Betriebsübergang nicht beeinträchtigt, zumal die entsprechenden Sondervorschriften (§ 24 BetrVG, § 9 SprAuG) den Betriebsübergang nicht als Erlöschensgrund für die Mitgliedschaft im Betriebsrat bzw. Sprecherausschuss vorsehen (sog. Mitbestimmungsfunktion).
- Schließlich verfolgt § 613a BGB ebenso wie § 25 HGB auch haftungsrechtliche Ziele (sog. Haftungsfunktion).
Die Arbeitsverhältnisse gehen danach auf einen Betriebserwerber in dem Zustand über, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs haben (vgl. BAG, Urt. v. 22.2.1978 – 5 AZR 800/76, AP Nr. 11 zu § 613a BGB).
Nicht erforderlich ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aktiv besteht. Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs erstrecken sich auch auf ruhende Arbeitsverhältnisse (vgl. Rolfs, BetrAV 2008, 468). Dem Betrieb gehören daher auch solche Arbeitnehmer an, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs arbeitsunfähig krank (BAG, Urt. v. 21.2.2006 – 3 AZR 216/05, NZA 2007, 931), in der Elternzeit (BAG, Urt. v. 2.12.1999 – 8 AZR 796/98, NZA 2000, 369) oder in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrags (BAG, Urt. v. 31.1.2008 – 8 AZR 27/07, NZA 2008, 705) sind.
Arbeitsunfähigkeit beendet die Arbeitspflicht nicht. Sie führt nur dazu, dass die Ausübung der Pflicht unmöglich oder unzumutbar wird (§ 275 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Die Arbeitspflicht an sich und die Stelle ihrer Ausübung sind aber für die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung entscheidend (BAG, Urt. v. 25.9.2003 – 8 AZR 446/02, AP Nr. 256 zu § 613a BGB).
Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs möglicherweise bereits erwerbsunfähig war. Erwerbsunfähigkeit ist ein sozialrechtlicher Begriff, der sich nicht ohne Weiteres auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien auswirkt. Sie begründet nicht einmal notwendig die Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urt. v. 7.9.2004 – 9 AZR 587/03, AuA 2005, 184).