Sollten die Versorgungsleistungen ursprünglich von einer Unterstützungskasse des Betriebsveräußerers erbracht werden, wird diese aber nicht zusammen mit dem Betrieb veräußert (ein automatischer Übergang z.B. kraft Gesetzes erfolgt nicht), so wird die Unterstützungskasse zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang von der Haftung frei wie ihr Trägerunternehmen als Betriebsveräußerer (BAG, Urt. v. 15.3.1979 – 3 AZR 859/77, NJW 1979, 2533; Rolfs, BetrAV 2008, 471; Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1706). In diesem Fall hat der Betriebserwerber die Versorgungsverpflichtungen als unmittelbare Pensionszusagen fortzuführen, und zwar mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, einschließlich deren Bilanzierung nach § 6 EStG.
Eine gesetzliche Verpflichtung, bestehende Versorgungsverpflichtungen durch Mitgabe entsprechender Aktiva, insb. von Barmitteln, auszufinanzieren, besteht dabei nicht und folgt insb. auch nicht aus § 613a BGB.
Vielmehr wird die betriebliche Altersversorgung i.R.d. Vertragsverhandlungen zu einem Betriebsübergang bei der Bestimmung des "Kaufpreises" als preisrelevanter Faktor berücksichtigt. Dieser Kaufpreis wird – verkürzt dargestellt – durch die Differenz zwischen Aktiva (insb. Betriebsvermögen) und Passiva (hierunter fallen v.a. die Versorgungsverpflichtungen) ermittelt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Umfang bestehender Versorgungsverpflichtungen der zu zahlende Kaufpreis gemindert wird. Damit findet regelmäßig eine entsprechende Verrechnung statt.
Dies hat für den Betriebserwerber den Vorteil, dass sich der ggf. extern zu finanzierende Kaufpreis und damit die Finanzierungskosten des Betriebsübergangs verringern.
Im Gegenzug ist allerdings zu beachten, dass der Betriebserwerber die übergegangenen Versorgungsverpflichtungen bilanzieren, hierfür also in seiner Bilanz "Pensionsrückstellungen" bilden muss, die zu einer entsprechenden Bilanzverlängerung führen und – soweit sie nicht durch entsprechende Aktiva bedeckt sind – das Bilanzergebnis und Bilanzkennzahlen negativ beeinflussen (können).
Wird dagegen die Unterstützungskasse aus Anlass des Betriebsübergangs vom Betriebserwerber übernommen, muss die Unterstützungskasse die Versorgungsansprüche der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer weiter erfüllen. Der Betriebsveräußerer haftet allerdings nach wie vor dafür, dass der Unterstützungskasse die hier notwendigen finanziellen Mittel zugewendet werden (BAG, Urt. v. 28.2.1989 – 3 AZR 29/88, NZA 1989, 681).
Gewährt der Betriebserwerber im Rahmen eines bei ihm bereits bestehenden Versorgungswerks betriebliche Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse, so führt ein Betriebsübergang nicht dazu, dass diese Unterstützungskasse nunmehr Schuldnerin übernommener Versorgungsanwartschaften wird. Denn nach ihrer Bestimmung kann und muss sie nur diejenigen Leistungen erbringen, die sich aus ihrem Leistungsplan ergeben. Deshalb würde sie ihre satzungsmäßigen Rechte überschreiten, wollte sie Versorgungsansprüche erfüllen, in die ihr Trägerunternehmen aufgrund eines Betriebsübergangs eingetreten ist. Allerdings könnten durch eine entsprechende Satzungsänderung auch diese übernommenen Versorgungsverpflichtungen auf die Unterstützungskasse übertragen werden (BAG, Urt. v. 30.8.1979 – 3 AZR 58/78, NJW 1980, 416).
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob der Erwerber auch Trägerunternehmen des externen Versorgungsträgers werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil dies z.B. bei Firmen-Pensionskassen i.d.R. satzungsmäßig nicht vorgesehen ist, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die beim Betriebsveräußerer bestehenden Versorgungsverpflichtungen vollinhaltlich zu übernehmen und unmittelbar zu erfüllen (Höfer, a.a.O., Kap. 9 Rn 125 f.). Dies hat zur Folge, dass sich die mittelbare Versorgung in eine unmittelbare Pensionszusage umwandelt, die ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Betriebserwerber dann auch gem. § 6a EStG zu bilanzieren ist. Alternativ wäre zwar auch eine Überführung in eine andere mittelbare Versorgung – Unterstützungskasse oder Direktversicherung – denkbar. Dies wird jedoch regelmäßig an steuerlichen Restriktionen (Verbot der Einmalprämienzuwendung bei rückgedeckten Unterstützungskassen, Höchstgrenzen für die steuerfreie Dotierung nach § 3 Nr. 63 EStG bei der Direktversicherung) scheitern.