(AG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2021 – 37 C 420/20) • Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht”) besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gem. § 651h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine Maske zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der Maskenpflicht jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insb. am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat. Nicht jede Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände der Regelung an.

ZAP EN-Nr. 152/2021

ZAP F. 1, S. 274–274

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?