Die zum Konzern der Stadtwerke München gehörende SWM Versorgungs GmbH beliefert als Energieversorger Haushaltskunden mit Gas, sowohl in der Grundversorgung als auch auf der Grundlage von Sonderverträgen. In einem „Preisblatt M-Erdgas Allgemeine Preise S. Versorgungs GmbH” hatte die Gesellschaft in ihren AGB die nachfolgende Klausel verwendet:
Zitat
„3.2 Preise bei Zahlungsverzug
(je Vorgang)
Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten
(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 EUR”
In einer Fußnote wies die SWM Versorgungs GmbH darauf hin, dass dem Kunden „der Nachweis geringerer Kosten gestattet” ist.
Ferner verwendete die SWM Versorgungs GmbH gegenüber Haushaltskunden in der Grund- und Ersatzversorgung „Ergänzende Bedingungen” sowie gegenüber Sonderkunden „Allgemeine Bedingungen”. In beiden Bedingungen fand sich folgende Regelung:
Zitat
„Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWM Versorgungs GmbH, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.”
Die Mahnabläufe gestalten sich wie folgt: Die SWM Versorgungs GmbH mahnt selbst zwei Mal und falls dies erfolglos bleibt, betraut sie ein anderes Konzernunternehmen, die SWM Kundenservice GmbH, mit der Beitreibung der Forderung. Die SWM Kundenservice GmbH wiederum gibt den Auftrag ab an die SWM Services GmbH und diese beauftragt einen externen Dienstleister, dessen Mitarbeiter säumige Kunden aufsuchen und diese letztmalig zur Zahlung auffordern. Erfolgt dann immer noch keine Zahlung, so wird die Gasversorgung bei einem weiteren Besuch des Mitarbeiters des externen Dienstleisters unterbrochen.
Die SWM Services GmbH stellt der SWM Kundenservice GmbH für jeden Inkassofall die im Preisblatt erwähnte Pauschale von 34,15 EUR in Rechnung, die diese wiederum von der SWM Versorgungs GmbH erstattet verlangt. Die SWM Versorgungs GmbH macht diese dann gegen ihren säumigen Kunden geltend.
Im Rechtsstreit hatte die SWM Versorgungs GmbH die durchschnittlichen Kosten der SWM Services GmbH pro Inkassovorgang wie folgt aufgeschlüsselt:
1. |
Vergütung des externen Dienstleisters (kalkuliert nach durchschnittlich pro säumigen Kunden anfallenden 1,3 Fahrten) |
17,23 EUR |
2. |
Summe der bei der SWM Services GmbH für die Unterstützung des externen Dienstleisters angefallenen IT-Kosten |
25,50 EUR |
3. |
Materialkosten |
0,22 EUR |
4. |
Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH (Personalkosten für Mitarbeiter, die mit der Planung und Qualitätssicherung des Einsatzes des externen Dienstleisters betraut sind) |
13,08 EUR |
|
Gesamtsumme |
56,03 EUR |
Die „IT-Kosten” i.H.v. 25,50 EUR (s.o. Tabelle unter 2.) untergliederten die Gesellschaften in:
1. |
„IT-Systemkosten” |
13,79 EUR |
2. |
Kosten für Lizenzen und Wartung für Ablesegeräte, die dem externen Dienstleister überlassen werden (pro Inkassovorgang) |
5,33 EUR |
3. |
Kosten wegen der Zurverfügungstellung von mit Computern und Telefonen ausgestatteten Arbeitsplätzen bei der SWM Services GmbH für Mitarbeiter des externen Dienstleisters (pro Inkassovorgang) |
2,72 EUR |
4. |
Personalkosten für diejenigen Arbeitskräfte der SWM Services GmbH, die mit „Systemdienstleistungen” (First-Level-Support für eingesetzte IT-Systeme, Betreuung des mit dem Inkassovorgang zusammenhängen „Posteinlaufs” und Erbringungen sonstiger Unterstützungsleistungen) für die Tätigkeit des externen Dienstleisters betraut sind (pro Inkassovorgang) |
3,66 EUR |