Für die Praxis der AGB-Gestaltung lassen sich aus der BGH-Entscheidung einige Erkenntnisse mitnehmen, wie man es besser machen kann.

Grundsätzlich weisen isolierte Klauselwerke ein höheres Maß an Transparenz auf. Daher sollte man auch bei komplexen Vertragsinhalten prüfen, ob man wirklich mehrere Dokumente (Klauselwerke) benötigt. Sofern zusammenhängende Inhalte geregelt werden, ist zunächst selbstverständlich auf die Vermeidung von Widersprüchen zu achten. Darüber hinaus ist wegen der Rechtsprechung zum „Gesamtklauselwerk” zu berücksichtigen, dass eine inhaltliche Ergänzung von Regelungen in verschiedenen Dokumenten dann ausscheidet, wenn diese nicht durch konkrete und deutliche Bezugnahmen in formaler und inhaltlicher Hinsicht miteinander verbunden werden.

Anwalts- oder Inkassokosten sind in aller Regel im Verzugsfalle erstattungsfähig. Bei sonstigen Schadenspositionen ist gründlich zu hinterfragen, ob sie zum Verwaltungsaufwand des Gläubigers für die außergerichtliche Schadensfeststellung und Schadensabwicklung zählen oder zu den Rechtsverfolgungskosten. Hierbei spielt die Frage eine Rolle, ob der Rahmen des Üblichen bezüglich der typischerweise zu erbringenden Gläubigertätigkeit überschritten wird, was als objektiv zu beurteilendes Zumutbarkeitskriterium anzusehen ist. Im Zweifel sollte bei Bildung einer Pauschale aus mehreren Schadensanteilen Zurückhaltung geübt werden, da ein einziger Faktor, der als nicht erstattungsfähig angesehen wird, zur Unwirksamkeit der Formularklausel insgesamt führt.

Falls zusätzlich zu den (typischen) Inkassokosten noch andersartige oder für Inkasso untypische – ersatzfähige – Schadenspositionen in die Pauschale mit einfließen, ist es aus Gründen der Transparenz erforderlich, den Vertragspartner darüber aufzuklären.

ZAP F. 2, S. 283–288

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge