Soweit die Beschwerde des Klägervertreters zulässig war, hat das KG sie auch als begründet angesehen. Dies hat das KG damit begründet, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 RVG nur für die Gebühren desjenigen Anwalts gilt, der den Antrag gestellt hat (s. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 33 Rn 10; Toussaint, Kostenrecht, § 33 RVG Rn 12). Da vorliegend nur der Beklagtenvertreter gem. § 33 Abs. 1 RVG den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hatte, das LG Berlin jedoch den Gegenstandswert allgemein "für die anwaltliche Tätigkeit" festgesetzt hatte, hat das KG die Wertfestsetzung ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters beschränkt.

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