Der im Wege der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe oder der vom Gericht sonst beigeordnete Rechtsanwalt, wie hier im Fall des OLG Celle der Verteidiger, erhält gem. § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit in den nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften des RVG nichts anderes bestimmt ist. § 46 Abs. 1 RVG trifft für die Auslagen des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts die Regelung, dass Auslagen, insb. Reisekosten, aus der Staatskasse nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Da der beigeordnete oder bestellte Anwalt, der zunächst Reiseauslagen aufwendet und diese nach Durchführung der Reise gegen die Staatskasse geltend macht, das Risiko trägt, dass diese Auslagen dann im Verfahren auf Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG nicht als erforderlich angesehen werden, kann er gem. § 46 Abs. 2 S. 1 RVG eine vorherige diesbezügliche Feststellung des Gerichts beantragen. Hat das Gericht seinem Antrag entsprechend festgestellt, dass die Reise erforderlich ist, ist diese positive Feststellung für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG bindend. Allerdings hat dort der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Höhe der aufgewandten Reisekosten zu überprüfen. So kann er bspw. beanstanden, dass der Rechtsanwalt kein kostengünstigeres Verkehrsmittel in Anspruch genommen hat. Die negative Entscheidung über den Feststellungsantrag hat zwar keine Bindungswirkung für den UdG im Festsetzungsverfahren. Jedoch zeigt die Praxis, dass die UdG allenfalls im seltenen Ausnahmefall die Erforderlichkeit der Reise anders beurteilen als zuvor das Gericht des Rechtszugs.

Diese die Reiseauslagen betreffenden Regelungen gelten gem. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG auch für sonstige Aufwendungen des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts, die er gem. § 670 BGB den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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