Wie vorstehend erörtert, bedürfen außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden keiner Substantiierung. Sie müssen auch nicht schlüssig sein. Der Antragsgegner muss folglich nur vortragen, aus welchen tatsächlichen, auf die Besonderheit des konkreten Falles bezogenen Umständen er seine Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch herleitet.
Sind diese sehr geringen Anforderungen erfüllt, führt dies zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Dies gilt auch dann, wenn der den Antrag stellende Rechtsanwalt ausführlich und unter Angabe von Beweismitteln vorträgt, dass die außergebührenrechtlichen Einwendungen desâEUR™Antragsgegners unzutreffend sind. Allerdings sollte der Rechtsanwalt nicht zu viel Energie darauf verschwenden, sich mit den Einwendungen des Auftraggebers auseinanderzusetzen. Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nämlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG über die Begründetheit der außergebührenrechtlichen Einwendungen oder Einreden nicht zu entscheiden. Die einzige Entscheidung, die er in einem solchen Fall zu treffen hat, ist die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist somit nur zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.
Gebührentipp:
Erfolgversprechend ist deshalb in einem solchen Fall allein, dass der Rechtsanwalt den außergebührenrechtlichen Einwand des Auftraggebers als offensichtlich unbegründet, substanzlos oder erkennbar rechtsmissbräuchlich darstellt (s. nachfolgend unter cc)). Macht bspw. der Antragsgegner geltend, er habeâEUR™den den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalt mit der Prozessführung nicht beauftragt, so ist das ein Einwand, der bei unterstellter Richtigkeit den Vergütungsanspruch berühren kann,âEUR™weil Grundlage des Vergütungsanspruchs regelmäßig ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag ist. Der Verweis des Rechtsanwalts auf die vorliegende Prozessvollmacht führt häufig nicht weiter, da die Vollmacht das Innenverhältnis betrifft und allenfalls ein Indiz dafür ist, dass der Vollmacht ein Anwaltsdienstvertrag zugrunde liegt. Jedoch sollte der Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren darauf aufmerksam machen, dass der Antragsgegner in dem Verhandlungstermin anwesend war und geduldet hat, dass der Rechtsanwalt die Klage mit dem Gericht und dem Gegenanwalt erörtert und einen Antrag aufâEUR™Klageabweisung gestellt hat. Indem der Antragsgegner nicht widersprochen hat, dass der Rechtsanwalt für ihn inâEUR™dem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter tätig geworden ist, hat er in dem Verhandlungstermin jedenfalls stillschweigend einen Anwaltsdienstvertrag geschlossen. Damit erweist sich das Bestreiten eines Anwaltsvertrags durch den Antragsgegner als offensichtlich aus der Luft gegriffen, weil dies durch den Akteninhalt widerlegt wird. Der Rechtspfleger wird den Einwand des Antragsgegners unberücksichtigt lassen und die Vergütung festsetzen.
Diese Konstellation ist in der langjährigen Praxis des Verfassers übrigens mehrmals vorgekommen: Der Rechtspfleger hat allein auf den Einwand des Antragsgegners die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt. In einigen Beschwerdeverfahren hat dann der Rechtsanwalt auf die Anwesenheit desâEUR™Antragsgegners im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen, in anderen Verfahren hat meine Kammer dies den Sitzungsniederschriften entnommen und damit auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ohne weiteres berücksichtigen können. Die Vergütung wurde festgesetzt und der Rechtsanwalt hat sich die Mühen und Kosten einer Honorarklage erspart.