Über die im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG erhobenen gebührenrechtlichen Einwendungen hat der Rechtspfleger in der Sache zu entscheiden. Dies betrifft nicht nur Einwendungen, deren Beantwortung sich unmittelbar aus der Gerichtsakte ergibt, wenn es etwa darum geht, ob der Rechtsanwalt in dem Verhandlungstermin anwesend war und damit die geltend gemachte Terminsgebühr verdient hat. Über gebührenrechtliche Einwendungen hat der Rechtspfleger vielmehr auch dann zu entscheiden, wenn sich die Klärung nicht aus den Verfahrensakten ergibt (s. BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 536/19, AGS 2020, 336, zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens, JurBüro 2020, 474; KG, Beschl. v. 10.1.2017 – 27 W 103/16, RVGreport 2009, 275 [Hansens], JurBüro 2009, 35). Dies betrifft etwa den Einwand, die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sei für das Zustandekommen eines Einigungsvertrages i.S.d. Nr. 1000 VV RVG nicht ursächlich gewesen (s. den Fall des BGH a.a.O.). Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs lässt sich die anwaltliche Mitwirkung im Regelfall aus der Sitzungsniederschrift oder zumindest aus den anwaltlichen Schriftsätzen entnehmen. Bei einem Vergleich, dessen Grundlagen außergerichtlich gesetzt worden sind, ergibt sich dies indes aus den Verfahrensakten meist nicht.
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist auch für eine solche Tatsachenprüfung geeignet. Der Rechtspfleger verfügt in dem Festsetzungsverfahren über die erforderlichen prozessualen Möglichkeiten zur Ermittlung auch solcher Tatsachen, die sich nicht unmittelbar aus der Gerichtsakte ergeben (BGH a.a.O). Nach dem über § 11 Abs. 2 S. 2 RVG entsprechend anzuwendenden § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, hat nämlich der Antragsteller den Ansatz der zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen glaubhaft zu machen (KG, Beschl. v. 10.1.2017 – 27 W 103/16, RVGreport 2009, 275 [Hansens], JurBüro 2009, 35). Der Antragsteller hat den Ansatz dann glaubhaft gemacht, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebühren- oder Auslagentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan hat. Zur Glaubhaftmachung kann er sich gem. § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung bedienen (s. BGH, Beschl. v. 4.4.2007 – III ZB 79/06, RVGreport 2007, 274 [Hansens], AGS 2007, 322; BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06, zfs 2007, 469 m. Anm. Hansens, RVGreport 2007, 275 [Hansens], AGS 2007, 366 jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren). Gelingt dem Antragsteller die Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Gebühr oder der Auslage nicht, hat der Rechtspfleger den Vergütungsfestsetzungsantrag insoweit zurückzuweisen. Steht mit nach Auffassung des Rechtspflegers überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tatbestand der Gebühr oder der Auslage erfüllt ist, ist dem Vergütungsfestsetzungsantrag insoweit stattzugeben. Keinesfalls kann der Rechtspfleger im Falle der Erhebung gebührenrechtlicher Einwendungen die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ablehnen. Dies kommt nur bei außergebührenrechtlichen Einwendungen in Betracht.