Unberücksichtigt bleiben ausnahmsweise nur diejenigen Einwendungen, die offensichtlich unbegründet sind. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, der Einwand substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich erhoben wird (BVerfG, Beschl. v. 25.4.2016 – 1 BvR 1255/14, RVGreport 2016, 253 [Hansens]; OVG NRW, Beschl. v. 4.2.2016 – 4 E 813/15, RVGreport 2016, 210 [Hansens]). Folglich führt nicht jeder pauschal erhobene Einwand, der seine Grundlage außerhalb des Gebührenrechts hat, zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Somit bleiben etwa folgende Einwendungen unberücksichtigt:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?