Unberücksichtigt bleiben ausnahmsweise nur diejenigen Einwendungen, die offensichtlich unbegründet sind. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, der Einwand substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich erhoben wird (BVerfG, Beschl. v. 25.4.2016 – 1 BvR 1255/14, RVGreport 2016, 253 [Hansens]; OVG NRW, Beschl. v. 4.2.2016 – 4 E 813/15, RVGreport 2016, 210 [Hansens]). Folglich führt nicht jeder pauschal erhobene Einwand, der seine Grundlage außerhalb des Gebührenrechts hat, zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Somit bleiben etwa folgende Einwendungen unberücksichtigt:
- Der Antragsgegner gibt lediglich floskelhaft den Gesetzestext des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG wieder (LAGâEUR™Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.12.2014 – 1 Ta 266/14, RVGreport 2015, 135 [Hansens]).
- Der Einwand ist ganz offensichtlich unbegründet (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.9.2007 – 17 Ta (Kost) 6181/07, RVGreport 2007, 420 [Hansens], NZA 2008, 430).
- Der Einwand ist völlig halt- oder substanzlos (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2003 – 9 WF 39703, BRAGOreport 2003, 199 [Hansens]).
- Der Antragsgegner hat den Einwand ersichtlich nur vorgeschoben (LAG Berlin, Beschl. v. 9.5.2006 – 17âEUR™Ta (Kost) 6056/06, RVGreport 2006, 301 [Hansens]).
- Nach Auffassung des LAG Köln (Beschl. v. 18.2.2014 – 4 Ta 10/14, RVGreport 2014, 224 (Hansens)) soll auch ein Einwand unberücksichtigt bleiben, der bewusst rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Hier ist jedoch große Zurückhaltung geboten.
- Außergebührenrechtliche Einwendungen, die erkennbar "aus der Luft gegriffen" sind, bleiben im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberücksichtigt. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der Einwand den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren kann (s. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 15.5.2006 – 6 W 20/06 RVGreport 2006, 303 [Hansens]; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.9.1995 – 14 W 546/95, AGS 1997, 43; FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.12.2006 – 1 KO 278/06, RVGreport 2007, 261 [Ders.], AGS 2007, 248; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.2.2009 – 5 W 303/08, RVGreport 2009, 214 [Ders.]). Dies kann etwa gegeben sein, wenn der Antragsgegner vorbringt, der Anwalt habe es unterlassen, gegen eine dem Antragsgegner nachteilige Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, wenn die Kostenentscheidung gar nicht anfechtbar war (s. FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.12.2006 – 1 KO 278/06, RVGreport 2007, 261 [Ders.], AGS 2007, 248). Gleiches gilt, wenn der Einwand des Antragsgegners die Vergütung für ein anderes Verfahren betrifft, die gar nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags ist (siehe OLG Naumburg, Beschl. v. 2.3.2006 – 14 WF 38/06, RVGreport 2006, 302 [Ders.]). Ebenso fällt in diese Kategorie der nicht selten vorgebrachte Einwand des Auftraggebers "Ich fühle mich schlecht beraten" (s.âEUR™OLG München, Beschl. v. 18.3.1997 – 11 W 1029/97, OLGR 1997, 140) oder das Vorbringen des Auftraggebers, er habe sich nicht gut vertreten gefühlt (siehe OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.1.2000 – 5âEUR™WF 164/99, OLGR 2000, 353).
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