Auch im Mietrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach nur der Inhaber eines Rechts befugt ist, es im eigenen Namen geltend zu machen. Wer ein fremdes Recht einklagt, muss seine Befugnis zur Prozessstandschaft dartun und notfalls beweisen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht der Anspruch auf Mietzahlung der GbR zu; nur sie ist Vermieterin. Berechtigt ist lediglich die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter unmittelbar. Daraus folgt, dass auch eine Betriebskostennachzahlung nur von der Gesellschaft geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, GE 2021, 1000, WuM 2021, 559, NZM 2021, 684, ZMR 2021, 874, MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 139 m. Anm. Eisenschmid; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 18/2021 Anm. 2; Drasdo NJW-Spezial 2021, 577; Harsch MietRB 2021, 257). Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personengesellschaft ein Akt der Geschäftsführung, die grds. Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter ist. Die Gesellschafter einer GbR können nach § 709 Abs. 1 BGB die Geschäfte der Gesellschaft, falls nichts anderes vereinbart ist, nur gemeinschaftlich führen. Daraus folgt, dass sie auch nur gemeinschaftlich eine der Gesellschaft zustehende Forderung einklagen können. Unerheblich ist, ob Zahlung an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter verlangt wird.

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