Sinn und Zweck der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ist, den Nutzer zu einer Änderung seines Verbrauchsverhaltens zu veranlassen, weil ihm die für sein Heizverhalten aufzuwendenden Kosten vor Augen geführt werden. Dies wird durch die aktuelle Änderung der HeizkostenV, nach der dem Mieter jetzt sogar monatlich die Verbrauchsinformationen übermittelt werden müssen (s.o. unter I.), besonders deutlich. Die Aufgabe der HeizkostenV ist nicht die gerechte Verteilung der angefallenen Kosten. Das ist immer wieder ein Grundmissverständnis in Verfahren, in denen es um die Heizkostenabrechnung für ein Gebäude geht.
Die Verteilung der Kosten auf die verschiedenen Nutzer hat grds. nach dem konkreten erfassten Verbrauch zu erfolgen. Da jedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler unterschiedlichster Art nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sieht § 9a Abs. 1 HeizkostenV verschiedene Ersatzverfahren für den Fall vor, dass der anteilige Wärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Der anteilige Verbrauch ist dann durch eine Vergleichsberechnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum, mit vergleichbaren anderen Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder mit dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln, und bei der Kostenverteilung an Stelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen. Der Vermieter hat die Wahl zwischen den verschiedenen Verfahren nach § 9a HeizkostenV. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Auswahl ist, neben dem mit den Vorschriften der §§ 6 ff. HeizkostenV verfolgten Ziel einer möglichst verbrauchsnahen Abrechnung, zu berücksichtigen, dass es nicht Zweck dieser Vorschrift ist, eine exakte Ermittlung des Verbrauchs sicherzustellen. Deshalb sind die mit der Schätzung einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen. Die Ermittlung des Verbrauchs nach § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenV beruht vielmehr auch auf Praktikabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsgründen.
a) Schätzung mehrfach möglich
Anders als teilweise in der Literatur vertreten wird, kann das Schätzverfahren nach § 9a HeizkostenV auch für mehrere aufeinander folgende Abrechnungsperioden angewandt werden. Eine Begrenzung des § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenV auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum geht aus der Vorschrift nicht hervor.
b) Vergleichbarkeit der Räume
Es ist auch nicht erforderlich, dass die vergleichbaren Räume im gleichen Gebäude liegen müssen. Bereits aus dem Wortlaut lässt sich das nicht herleiten. Dort ist nur von "vergleichbaren anderen Räumen" die Rede. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern es nicht, dass eine Schätzung anhand des Verbrauchs für vergleichbare Räume im selben Abrechnungszeitraum nur anhand solcher Räume vorgenommen werden dürfte, die sich in demselben Gebäude befinden wie die Räume, für die eine Schätzung erfolgt. Erlaubt sind alle Ermittlungsmethoden, die eine hinreichende Vergleichbarkeit der den Verbrauch beeinflussenden Umstände sicherstellen. Die Grenze, bis zu der eine Ermittlung des Verbrauchs anhand von Ersatzkriterien noch als hinnehmbar angesehen werden kann, wird vom Verordnungsgeber ausdrücklich in § 9a Abs. 2 HeizkostenV gezogen, wonach, wenn die von der Verbrauchsermittlung nach Abs. 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 % der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten Raums überschreitet, die Kosten ausschließlich nach § 7 Abs. 1 S. 5, § 8 Abs. 1 HeizkostenV für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben aufzuteilen sind. Sinn und Zweck der Abrechnung ist gerade nicht eine exakte Ermittlung des Verbrauchs sicherzustellen (BGH, Urt. v.âEUR™27.10.2021 – VIII ZR 264/19, GE 2022, 42, ZAP EN-Nr. 44/2022 = WuM 2022, 34, MietPrax-AK § 9a HeizkostenV Nr. 3 m. Anm. Eisenschmid; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 1/2022 Anm. 3).