1. Prozesskostenhilfe
Bei der Verteidiung gegen Räumungsklage sind mehrere Beklagte notwendige Streitgenossen. Wenn nur einzelne Mieter prozesskostenhilfeberechtigt sind, ist die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr zu beschränken (BGH, Beschl. v. 26.10.2021 – VIII ZR 71/20, MietPrax-AK § 119 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).
2. Beschwer
Die Beschwer einer zur Auskunftserteilung verpflichteten Partei ist nach ihrem Interesse zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grds. auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt letztlich darauf an, welcher Aufwand im konkreten Fall voraussichtlich anfällt. Es sind sämtliche Tätigkeiten, die nicht konkret der geschuldeten Auskunftserteilung als erforderlich zugeordnet werden können, auszuscheiden. Der Senat hat die Annahme, dass für die Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung ein Zeitaufwand von ca. zehn Stunden erforderlich ist und deshalb eine Beschwer von unter 600 EUR vorliegt, ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschl. v. 5.10.2021 – VIII ZB 83/20, GE 2021, 1486, CuR 2021, 172, MietPrax-AK § 511 ZPO Nr. 8 m. Anm. Eisenschmid).
3. Anforderungen an Berufungsschrift
Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 50/20, NZM 2021, 602, NJW-RR 2021, 935, MietPrax-AK § 520 ZPO Nr. 6 m. Anm. Börstinghaus).
4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann grds. auch noch nach dem Ablauf dieser Frist ergehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht vor Ablauf der Frist eingeht (BGH, Beschl. v. 22.6.2021 – VIII ZB 56/20, ZAP EN-Nr. 522/2021; MDR 2021, 1082, MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 17 m. Anm. Börstinghaus; Schwenker MDR 2021, 1248).
5. Einstellung der Zwangsvollstreckung
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3 HS. 1, 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch demâEUR™Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Vermieter (BGH, Beschl. v. 28.9.2021 – VIII ZB 43/21, GE 2021, 1566, MietPrax-AK § 570 ZPO Nr. 3 m. Anm. Börstinghaus).
6. Streitwert
Das zur Streitwertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt gem. § 41 GKG umfasst neben der Nettomiete Betriebskosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (BGH, Beschl. v. 5.10.2021 – VIII ZB 80/20, GE 2021, 1566, MietPrax-AK § 41 GKG Nr. 8 m. Anm. Börstinghaus).
Der anwaltliche Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag der Mandanten zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dies gilt auch, wenn die anschließend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde einen niedrigeren gerichtlichen Streitwert hat (BGH, Beschl. v. 19.10.2021 – VIII ZR 160/21, MietPrax-AK § 23 RVG Nr. 5 m. Anm. Börstinghaus).
Von weiterem aufsichtführenden Richter am Amtsgericht Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen
ZAP F. 4 R, S. 271–284