In diesem Fall berechnet sich der Kindesunterhalt des ersten Kindes mit den Werten der Düsseldorfer Tabelle 2022 wie folgt:
Einkommen des Vaters von Kind 1 |
3.600,00 EUR |
Einkommen der Mutter |
1.400,00 EUR |
Gesamteinkommen beider Eltern |
5.000,00 EUR |
Kindesunterhalt von Kind 1 (Zahlbetrag, Kind 15 J.) nach diesem Gesamteinkommen |
701,50 EUR |
Zahlbetrag allein nach dem Einkommen des Vaters |
573,50 EUR |
offener Rest |
128,00 EUR |
Der Kindesunterhalt des zweiten Kindes berechnet sich dann wie folgt:
Einkommen des Vaters von Kind 2 |
2.600,00 EUR |
Einkommen der Mutter |
1.400,00 EUR |
Gesamteinkommen beider Eltern |
4.000,00 EUR |
Kindesunterhalt von Kind 2 (Zahlbetrag, Kind 10 J) nach diesem Gesamteinkommen |
509,50 EUR |
Zahlbetrag allein nach dem Einkommen des Vaters |
391,50 EUR |
offener Rest |
118,00 EUR |
Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Vater von Kind 1, so wäre dieser wie folgt zu berechnen:
Das für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes relevante Einkommen des Kindesvaters bemisst sich wie folgt.
Einkommen des Kindesvaters |
3.600,00 EUR |
abzgl. vorrangiger Kindesunterhalt von Kind 1 |
–573,50 EUR |
Verbleiben für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes |
3.026,50 EUR |
Der Kindesunterhalt für Kind 2 hat hier keine Bedeutung, da dieser Betrag nicht von dem Vater von Kind 1 geschuldet wird.
Bei der Berechnung des Einkommens der Mutter (beider Kinder) ist wie folgt vorzugehen:
Einkommen Mutter |
1.400,00 EUR |
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt für Kind 1 |
–128,00 EUR |
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt für Kind 2 |
–118,00 EUR |
verbleiben |
1.154,00 EUR |
Ohne Zweifel ist bei dieser Berechnung nach der neueren Rechtsprechung des BGH jedenfalls der verbleibende Unterhaltsbedarf gegenüber Kind 1, den die Mutter als Naturalleistung erbringt, in Abzug zu bringen.
Zweifel könnten bestehen, ob bei der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruches gegen den Vater von Kind 1 auch die Naturalleistung der Mutter gegenüber Kind 2 (das Kind von Vater 2) in Abzug zu bringen ist. Der Vater von Kind 1 könnte sich darauf berufen, er habe nichts mit der Unterhaltsbeziehung zu Kind 2 zu tun, die allein den Vater von Kind 2 betrifft und so die Anrechnung verweigern.
Dem ist aber entgegen zu halten, dass auch diese Naturalunterhaltsleistung eine Form von Minderjährigenunterhalt ist und folglich den Vorrang des § 1609 Nr. 1 BGB beanspruchen kann. Auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten werden alle Ansprüche von minderjährigen Kindern abgezogen, gleichgültig, von welchem Elternteil die Kinder abstammen.
Folglich kann auch hier die Mutter den gegenüber Kind 2 in Höhe des Differenzbetrages geleisteten Naturalunterhalt aufgrund des insoweit bestehenden Rangvorbehaltes aus § 1609 Nr. 1 BGB auch bei der Berechnung ihres Ehegattenunterhaltes in Abzug bringen.
Ein gegenüber dem Vater von Kind 1 bestehender Anspruch auf Ehegattenunterhalt wäre dann wie folgt zu berechnen:
Verbleibendes Einkommen des Vaters/Ehemanns |
3.026,50 EUR |
Verbleibendes Einkommen der Mutter/Ehefrau |
1.154,00 EUR |
Differenz des Einkommens der Ehegatten |
1.872,50 EUR |
45 %-Quotenunterhalt |
842,63 EUR |
Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Vater von Kind 2, so wäre aufgrund der vorherigen Überlegungen folgendermaßen zu rechnen:
Einkommen des Vaters von Kind 2 |
2.600,00 EUR |
abzgl. Kindesunterhalt für Kind 2 |
–391,50 EUR |
verbleiben |
2.208,50 EUR |
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Einkommen der Mutter/Ehefrau |
1.400,00 EUR |
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt von Kind 1 |
–128,00 EUR |
abzgl. ungedeckter Kindesunterhalt von Kind 2 |
–118,00 EUR |
verbleiben |
1.154,00 EUR |
|
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Differenz des Einkommens der Ehegatten |
1.054,50 EUR |
45 %-Quotenunterhalt |
474,53 EUR |
In beiden Fällen ist die Leistungsfähigkeit der Väter gewährleistet:
Leistungsfähigkeit der beiden Väter |
Vater 1 |
Vater 2 |
Einkommen |
3.600,00 EUR |
2.600,00 EUR |
Zahlbetrag Unterhalt für Kind 1 |
–573,50 EUR |
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Zahlbetrag Unterhalt für Kind 2 |
|
–391,50 EUR |
Ehegattenunterhalt für die jeweilige Mutter des Kindes (45 %-Quotenunterhalt) |
–842,63 EUR |
–474,53 EUR |
verbleiben |
2.183,88 EUR |
1.733,98 EUR |
Die Leistungsfähigkeit der beiden Väter ist gegenüber den jeweiligen Müttern uneingeschränkt vorhanden; ihnen verbleibt nach Abzug aller Unterhaltsforderungen ein deutlich oberhalb des Selbstbehaltes liegender Rest ihres jeweiligen Einkommens.
Von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D., Gelsenkirchen
ZAP F. 11 R, S. 285–294