Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, ist der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand i.S.d. § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in – ggf. ergänzender – Auslegung abzuleitenden Standards, insb. nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen. Wurde die Wohnung mit einer Gasetagenheizung vermietet, ist das regelmäßig die geschuldete Beschaffenheit (BGH NZM 2023, 30 = ZMR 2023, 27 = MietPrax-AK § 536a BGB Nr. 16 m. Anm. Eisenschmid; Streyl, NZM 2023, 17). Der Mieter hat selbst dann einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme einer Gasetagenheizung, wenn der Vermieter die übrigen Wohnungen inzwischen an eine Zentralheizung angeschlossen hat. Sein eventueller Anspruch auf Modernisierungsduldung gem. § 555d BGB setzt zur Fälligkeit eine formwirksame Modernisierungsankündigung voraus (BGH NZM 2023, 30 = ZMR 2023, 27 = MietPrax-AK § 536a BGB Nr. 17 m. Anm. Eisenschmid). Befindet sich der Vermieter zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung durch den Mieter in Verzug, so schuldet er gem. § 536a Abs. 2 BGB die Mangelbeseitigungskosten als Aufwendungsersatz.

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