Der Berichtszeitraum wurde auch bestimmt von den enormen Energiekostensteigerungen aufgrund Putins Angriffskriegs gegen die Ukraine. Die Bundesregierung hat mit zwei Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurz- und mittelfristig wirksame Maßnahmen reagiert. Außerdem hat der Bundestag mit dem Gesetz über „Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme” v. 15.11.2022 (BGBl I 2022, 2035) unter bestimmten Voraussetzungen den Mieter von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 ganz bzw. teilweise befreit. In der Literatur wurden darüber hinaus die Fragen erörtert, ob durch die befristeten Regelungen oder die allgemeine Lage der vom Vermieter geschuldete Zustand, was die Raumtemperatur angeht, verändert wurde (Harke, WuM 2022, 639) und welche Möglichkeiten zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bestehen (Lehmann-Richter, WuM 2022, 633; Zehelein, NZM 2022, 593; Herlitz, NZM 2022, 857). Die wahren Probleme dürften wahrscheinlich erst 2024 auf die Praxis zukommen, wenn die Heizkostenabrechnungen für 2023 erfolgt sind. Dann wird es um die Frage der Kündbarkeit wegen Betriebskostennachzahlungen gehen. Soweit es eine ordentliche Kündigung ist, muss der Mieter sich exkulpieren. Dazu gehört wohl auch der Sachvortrag, wie er sein Konsumverhalten in Erwartung der hohen Nachzahlungen verändert hat. Es ist zu erwarten, dass die Zahlungsschwierigkeiten durchaus in der Mitte der Gesellschaft ankommen werden.
Zum 1. Juli ist mit langem Vorlauf die Mietspiegelreform mit der Änderung des BGB und dem Erlass einer Mietspiegelverordnung und einer Auskunftspflicht im BGB in Kraft getreten. Danach ist die Zuständigkeit zur Mietspiegelerstellung auf die Länder übertragen worden, die sie aber wieder an die Gemeinden zurück übertragen können. Wie schon bei der Mietpreisbremse hatten einige Länder extreme Probleme damit und haben erst nach sechs Monaten solche Regelungen geschaffen, obwohl ihre Gemeinden schon tätig geworden waren (Sachsen, Niedersachsen). Ob hier überhaupt ein qualifizierter Mietspiegel rauskommen kann, wird bezweifelt. Eine Auskunftspflicht kann auch nicht durch echte Rückwirkung des Gesetzes begründet werden (Sachsen).
Personell gab es bei beiden BGH-Mietrechtssenaten Wechsel bei den Vorsitzenden durch Pensionierung bzw. Wahl zur Bundesverfassungsrichterin. Neuer Vorsitzender des u.a. für gewerbliche Mietverhältnisse zuständigen XII. Senats ist seit Anfang Februar 2023 VorsRiBGH Hartmut Guhling. Die Vorsitzendenstelle im VIII. Senat ist bisher noch nicht neu besetzt.