1. Angabe der Anschrift des Vermieters im Zustimmungsprozess
Die Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift bezweckt die eindeutige Identifizierbarkeit der Partei und die Sicherstellung, dass wirksame Zustellungen an sie vorgenommen werden können. Die Angabe einer „c/o-Anschrift” einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, stellt dies sicher, wenn es sich bei dieser Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei handelt, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Stiftung tätig ist, sodass dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Partei (§§ 86, 26 BGB) erfolgen können und insb. das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden kann (BGH WuM 2022, 287 = GE 2022, 736 = NZM 2022, 615 = MietPrax-AK § 253 ZPO Nr. 7 m. Anm. Börstinghaus).
2. Voraussetzung einer Klage auf zukünftige Räumung
Hat der Mieter sich nach einer Kündigung wegen fehlenden Ersatzwohnraums auf Härtegründe i.S.d. § 574 BGB berufen und hat der Vermieter daraufhin vor Ablauf der Kündigungfrist Räumungsklage als Klage auf zukünftige Leistung erhoben, muss der Mieter selbst dann die Kosten tragen, wenn er am letzten Tag der Kündigungsfrist auszieht.
Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass strittig ist, ob hinsichtlich der Zulässigkeitsprüfung der ursprüngliche Klage nach Erledigungserklärung, ob für die Frage der Zulässigkeit der Klage auf die ursprüngliche Klage oder den Zeitpunkt der Zustimmung der beklagten Partei zur Erledigungserklärung abzustellen ist. Geht man vom späteren Zeitpunkt aus, lag hier keine Klage auf zukünftige Leistung – mehr – vor, da die Kündigungsfrist da bereits abgelaufen war. Wenn man auf die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage abstellt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch in den Fällen, in denen der Mieter sich auf einen Fortsetzungsanspruch beruft, gelten für die Zulässigkeit der Klage gem. § 259 ZPO keine besonderen, von anderen Fallgestaltungen dieser Vorschrift abweichende Maßstäbe, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Wohnraummieter handelt, der unter Verweis auf die bislang erfolglose Suche nach Ersatzwohnraum den weiteren Verbleib in den Mieträumen auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ankündigt. Eine Klage gem. § 259 ZPO ist dann zulässig, wenn der Mieter eindeutig zu erkennen gibt, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation, nämlich der weiteren Erfolglosigkeit seiner Suche nach einer neuen Wohnung, auch im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu einem Auszug aus der Wohnung der Kläger bereit ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – VIII ZB 58/21, NJW 2022, 3778 = GE 2022, 1305 = MDR 2023, 93 = MietPrax-AK § 259 ZPO Nr. 3 m. Anm. Börstinghaus; Elzer, MietRB 2023, 2).
3. Bestreiten mit Nichtwissen
Auch in einem vorausgegangenen Vortrag der Partei kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn jener Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (BGH GE 2022, 838 = WuM 2022, 551 = MDR 2022, 1302 = NZM 2022, 875= NJW-RR 2022, 1144 = MietPrax-AK § 138 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 19/2022 Anm. 4; Dörr, MDR 2022, 1465).
4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf, z.B. eine Anhörungsrüge, eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden, da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grds. nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (BGH NJW-RR 2022, 346 = MDR 2022, 390 = MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 18 m. Anm. Börstinghaus; Schwenker, MDR 2022, 745).
War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben (BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VIII ZB 45/21, ZAP EN-Nr. 305/2022 [Ls.] = MDR 2022, 656 = NJW-RR 2022, 853 = MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 19 m. Anm. Börstinghaus).
5. Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nicht zu. Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegengerichteten materiell-rechtlichen Kostene...