Vermieter können in Deutschland auch ausländische Staaten sein. Besonders in Berlin spielt das wegen der zahlreichen diplomatischen Vertretungen eine Rolle. Dabei spielen häufig Rechtswahlklauseln eine Rolle. Ob diese wirksam sind, hat der BGH (Urt. v. 29.11.2023 – VIII ZR 7/23, GE 2024, 85) jetzt im Fall eines vermeintlichen Zeitmietvertrags ausdrücklich offengelassen, da nach Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO die vorliegende Rechtswahl die Mietvertragsparteien deshalb berührt, weil alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen Mitgliedsstaat belegen sind und Bestimmungen des Staats der belegenen Sache betroffen sind, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese Voraussetzungen lagen vor, da von § 575 BGB zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden darf. Da die Voraussetzungen des § 575 BGB wegen der fehlenden Angaben im Mietvertrag nicht erfüllt waren, war eine auf die Befristung gestützte Räumungsklage abzuweisen.

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