(OLG Celle, Beschl. v. 7.8.2023 – 3 Ws 81/23) • Grundsätzlich scheidet bei fehlender Wahrung der Umgrenzungsfunktion der Anklage die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts aus, weil es insoweit an der erforderlichen Prüfungsgrundlage fehlt. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn der Tatverdacht von einer Voraussetzung abhängt, deren Nichtvorliegen sich unabhängig von dem Mangel der Anklage beurteilen lässt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Sammlermünzen nicht als Tatobjekte der Geldfälschung (§ 146 StGB) in Betracht kommen, weil sie trotz ihrer Anerkennung als gesetzliche Zahlungsmittel zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind und daher die herkömmliche Definition von „Falschgeld” auf sie nicht anwendbar ist. Sieht man Sammlermünzen als taugliche Tatobjekte der Geldfälschung an, so ist als Vergleichsmaßstab nicht der „gewöhnliche Zahlungsverkehr”, sondern der „gewöhnliche Markt für Sammlermünzen” heranzuziehen. Bei der Prüfung, ob Medaillen oder Münzstücke eine Verwechslungsgefahr mit echten Sammlermünzen begründen, kommt den Vorschriften der Medaillenverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen eine indizielle Bedeutung dahin zu, dass bei deren Einhaltung eine Verwechslungsgefahr regelmäßig zu verneinen ist.

ZAP F., S. 254–255

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