Werbung mittels elektronischer Post ist kostengünstig, kann mit nur einem Mausklick an zahlreiche Empfänger verschickt werden und erlaubt aufgrund der technischen Möglichkeiten mehr als nur die Übermittlung "gedruckter Worte". Allerdings gilt der Grundsatz, dass der Versand von E-Mails mit werblichen Inhalten nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Unter dem Begriff der Werbung wird "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung)" verstanden (s. BGH, Beschl. v. 20.5.2009 – I ZR 218/07, NJW 2009, 2958). Es werden allerdings nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen darunter gefasst, sondern auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, wie etwa Imagewerbung oder Sponsoring (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).
Hinweis:
Jede einzelne Werbe-Mail, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Auch beispielsweise elektronische Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen für Anwälte sind als belästigende Werbung einzustufen, sofern die Einladungs-Mails ohne vorherige Zustimmung durch den Empfänger an diesen verschickt werden. Das gilt dem Grunde nach auch für sog. Autoresponder-Mails, die den Absender einer E-Mail mit einem vorformulierten Standardtext darüber informieren, dass sich der Empfänger gerade im Urlaub befindet und somit derzeit daher nicht erreichbar ist. Über die reine Information hinaus dürfen auch die "Autoresponder-Mails" keinerlei unverlangte Werbung enthalten.
Die Zustimmung des Empfängers muss vor Erhalt der Werbe-Mail vorliegen, eine nachgeholte Erklärung genügt nicht. Solche Einwilligungserklärungen sind zeitlich nicht unbeschränkt gültig. So verliert eine Einwilligung beispielweise dann ihre Gültigkeit, wenn sie nach etwa zwei Jahren seit Einholung nicht genutzt wurde (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 2.7.2004 – 15 O 653/03, NJW-RR 2004, 1631).
Es versteht sich von selbst, dass die Einwilligungserklärung nicht durch Täuschung oder ausgeübten Druck eingeholt werden darf. Der zukünftige E-Mail-Empfänger muss vielmehr aufgrund von Transparenz dazu in die Lage versetzt werden, eine freiwillige Entscheidung in Bezug auf den Werbe-Erhalt treffen zu können.
Hinweis:
Die Einwilligung darf nicht bloß konkludent erteilt werden und sie muss sich gerade auf das Medium E-Mail beziehen. Eine pauschale Einverständniserklärung für "Werbung" wird dieser Anforderung also nicht gerecht.