Bei allen anwaltlichen Internetseiten besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums. Dieses muss korrekt gestaltet sein und die erforderlichen Pflichtangaben enthalten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht keine Bagatelle, sondern ein abmahnfähiges unlauteres Verhalten darstellt (so u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2008 – I-4 U 192/07, MMR 2008, 469).
Hinweis:
Die Impressumspflicht besteht ebenso für sonstige von Anwälten betriebene Web-Projekte, insbesondere auch für Profile in den sozialen Medien. Das Gleiche gilt für bestimmte Profilseiten in Online-Anwaltsverzeichnissen, jedoch nicht für reine Listeneinträge wie z.B. in der Deutschen Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins.
a) Gestaltung des Menüpunktes
Die Gestaltung des entsprechenden Menüpunktes ist in der Praxis nicht allzu schwierig, wenn die folgenden Grundprinzipien Beachtung finden. Generell muss der Menüpunkt
- leicht erkennbar,
- unmittelbar erreichbar und
- ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG, § 55 RStV).
Die "leichte Erkennbarkeit" bezieht sich auf die Benennung des Menüpunktes. Die Verwendung des Begriffs "Impressum" ist inzwischen allgemein anerkannt, allerdings nicht verpflichtend. Auch die Verwendung von "Kontakt" oder "Pflichtangaben" ist generell möglich, aber letztlich nicht ganz so eindeutig. Wichtig ist, dass anhand der Begrifflichkeit jeder Besucher ohne weiteres erkennt, wie er zu den entsprechenden Pflichtangaben gelangt.
Darüber hinaus muss die Impressums-Site von jeder einzelnen Unterseite des anwaltlichen Internetangebots aus erreichbar sein. Dies ist heutzutage mit den modernen Mitteln der Website-Erstellung allerdings kein praktisches Problem mehr.
Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zwei Mausklicks zum Erreichen der Impressumsangaben notwendig sein.
Hinweis:
Im Idealfall ist das Impressum als eigenständiger Menüpunkt in die Hauptebene der Navigationsstruktur einzubinden und als "Impressum" zu bezeichnen.
Zwar wird verlangt, dass die Impressums-Site "ständig verfügbar" ist, das bedeutet allerdings nicht, dass jede Nichterreichbarkeit dieser Site automatisch als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß gewertet wird. Denn es kann in Ausnahmefällen durchaus vorkommen, dass die einzelne Unterseite bzw. die gesamte Internetpräsenz kurzfristig oder auch längere Zeit nicht erreichbar ist. Eine temporäre Nichterreichbarkeit der Impressums-Site aufgrund derartiger Ursachen stellt kein unlauteres Verhalten dar.
Hinweis:
Die Pflichtangaben sollten im Impressum als Text und nicht in Form einer Grafik eingebunden werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie von jedem Nutzer auf unterschiedlichen Endgeräten bzw. unter den verschiedenen Betriebssystemen und Browsereinstellungen auch zur Kenntnis genommen werden können.
b) Pflichtangaben
Die gesetzlichen Grundlagen der Impressum-Pflichtangaben finden sich in § 5 TMG und § 55 RStV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Anwalts-Websites folgende Angaben benötigt werden:
- vollständig ausgeschriebener Vor- und Nachname, bei juristischen Personen zusätzlich der jeweilige Rechtsformzusatz,
- bei juristischen Personen auch der vollständig ausgeschriebene Vor- und Nachname sowie die Anschrift der vertretungsberechtigten Person(en),
- ladungsfähige Anschrift (eine Postfachadresse allein ist nicht ausreichend),
- Kontaktdaten (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
- ggf. Angaben aus dem Partnerschafts- oder dem Handelsregister,
- ggf. Angaben über in Liquidation befindliche Unternehmen in Form der AG, der KG a.A. oder der GmbH,
- Bezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Rechtsanwaltskammer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde,
- die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften inkl. Quellenangabe,
- die inhaltlich verantwortliche (natürliche) Person inkl. Anschrift,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls zugeteilt),
- Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden).
Prinzipiell besteht auch für anwaltliche Profile in den sozialen Medien wie Facebook, Twitter & Co. sowie in bestimmten Anwaltsverzeichnissen eine Impressumspflicht. Je nach Gestaltung des betreffenden Mediums lässt sich dort aber schon aus technischen Gründen kein vollständiges Impressum bereitstellen. Dies zeigt sich ganz besonders am Beispiel von Twitter, da dort nur eine stark begrenzte Zeichenanzahl eingegeben werden kann. In einem solchen Fall kann auch mittels eines "sprechenden Links" (z.B. Impressum unter www.kanzlei-domain.de/impressum) auf das Impressum der Anwalts-Website verwiesen werden. Es ist dabei zu beachten, dass sich im Website-Impressum wiederum ein Hinweis darauf finden muss, dass die Pflichtangaben nicht nur für die eigentliche Website, sondern auch für die jeweiligen sozialen Medien Geltung haben sollen.
c) Optionale Zusatzangaben
Neben den Pflichtinhalten können grundsätzlich noch weitere, optionale Angaben in das anwaltliche Web-Impressum aufgenommen werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Inhalte:
- Urheberrechtsnachweise: Werden fremde Werke, insbesondere Fotos, verwendet, sind diese mi...