Nicht nur aus marken- oder namensrechtlicher Sicht kann es in Bezug auf Domainnamen Probleme geben. Auch das Wettbewerbsrecht wartet mit Stolperfallen auf. Denn oftmals werden Domains, wie etwa anwalt-xy-musterhausen.de oder steuerberater-niedersachsen.de registriert, also eine Kombination aus einer Berufsbezeichnung und einer Ortsangabe. Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 1.9.2010 – StbSt (R) 2/10, NJW-RR 2011, 210) ist eine solche Kombination in aller Regel jedenfalls gemessen am anwaltlichen Berufsrecht nicht irreführend und damit auch nicht unlauter. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz je nach Konstellation auch Ausnahmen.
Im Zusammenhang mit Domains ist gegen die Nutzung von Gattungsbegriffen prinzipiell nichts einzuwenden. Eine Ausnahme bestünde allerdings dann, wenn die Registrierung der betreffenden Domain einzig den Zweck verfolgt, einen Konkurrenten vom Markt zu drängen bzw. den Zugang zum Internet zu versperren. Wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine irreführende Alleinstellung besteht, kann dies ebenfalls unlauter sein. Das bloße Registrieren von Domains, die Gattungsbegriffe enthalten, ist an sich jedoch nicht unlauter. Eine davon abweichende Beurteilung kommt evtl. für den Fall in Betracht, dass der betreffende Gattungsbegriff mit einem Kennzeichenrecht, wie z.B. einem Werktitel, kollidiert.
Hinweis:
Als irreführende Alleinstellung bzw. Aussperren der Konkurrenz wäre etwa das Registrieren der wichtigsten oder eines Großteils gleichlautender Domains unter verschiedenen Top-Level-Domains (z.B. anwalt.de, anwalt.eu, anwalt.com, anwalt.net etc.) durch einen einzigen Domaininhaber zu werten.
Letztlich ist auch immer die Erwartungshaltung der potentiellen Besucher eines Internetangebots zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann somit beispielsweise auch die Registrierung der Domain rechtsanwalt.com irreführend und damit unlauter sein, wenn es sich nicht um eine entsprechende Berufsorganisation oder zumindest um ein Unternehmen handelt, welches in irgendeiner Verbindung zum Bereich der Rechtsberatung steht.
Sog. Tippfehler-Domains, wie beispielsweise mircosoft.de, anwlatverein.de o.Ä. haben oftmals nur einen Zweck: nämlich die potentiellen Besucher der eigentlichen (richtig geschriebenen) Domains abzufangen, damit die Tippfehler-Seite dann vermehrt Klicks und dadurch ggf. höhere Werbeeinnahmen erhält. Ein derartiges Abfangen von Besucherströmen kann ebenfalls als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu werten sein.