§ 215 VVG gilt bei Klagen "aus einem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung". Das setzt nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags voraus. So genügt etwa eine (vorläufige) Deckungszusage des Versicherungsagenten (OLG Schleswig VersR 1985, 756 – noch zu § 48 VVG). Nach dem Normzweck muss man auch Klagen als von § 215 VVG erfasst ansehen, bei denen um das Bestehen des Versicherungsvertrags gestritten wird, also Klagen, bei denen ein Versicherer einwendet, ein Agent habe keinen – wirksamen – Versicherungsvertrag vermittelt, oder das Vertragsverhältnis sei – durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung – erloschen, oder mit denen der Versicherungsnehmer geltend macht, ein Versicherungsverhältnis habe – im Zeitpunkt des "Versicherungsfalls" – noch bestanden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2010 – I-5 Sa 66/10).
a) Natürliche Person
Unstreitig profitiert vom Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, wer als natürliche Person einen Versicherungsvertrag abschließt. Er wird sogar Personen gewährt, deren Stellung derjenigen eines typischen Versicherungsnehmers angenähert ist, wie im Falle einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (LG Berlin, Urt. v. 27.3.2014 – 7 O 208/13). Hingegen ist die Vorschrift nicht auf einen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers anwendbar (OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2013 – I-W 32/13). Deshalb braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den des Insolvenzverwalters abzustellen ist. Doch wird aus der Aufnahme dieses Begriffes in § 215 Abs. 1 S. 1 VVG abgeleitet, dass sie – entgegen § 48 VVG a.F. – auf juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen nicht anwendbar ist (LG Berlin, Beschl. v. 30.9.2010 – 7 O 292/10; LG Limburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 2 O 75/10; LG Hamburg, Beschl. v. 3.1.2012 – 401 HKO 60/11; LG Fulda, Beschl. v. 11.5.2012 – 4 O 144/12). Das ist trotz Art. 60 VO (EG) Nr. 44/2001 wegen des Zusammenhanges mit § 29c ZPO auch sachgerecht.
b) Fremdversicherung
Äußerst umstritten ist die Fremdversicherung. So soll nach einer Auffassung § 215 Abs. 1 S. 1 VVG "entsprechend anwendbar" sein, wenn z.B. der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung klagt (OLG Köln, Beschl. v. 1.7.2011 – 8 AR 25/11; LG Saarbrücken, Beschl. v. 7.6.2011 – 14 O 131/11). Dabei wird teilweise auf den Wohnsitz des Versicherten (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.4.2012 – 5 U 196/11), aber auch – wenn er Verbraucher gem. § 13 BGB ist – auf den Wohnsitz des Begünstigten zurückgegriffen (LG Stuttgart, Urt. v. 15.5.2013 – 13 S 58/13). Andere Gerichte betonen, dass angesichts des klaren Gesetzeswortlautes und mangels einer Regelungslücke § 215 VVG nicht auf den Bezugsberechtigten ausgedehnt werden dürfe (LG Bielefeld, Beschl. v. 7.1.2013 – 18 O 160/12; LG Limburg, Beschl. v. 17.11.2011 – 4 O 280/11). Letztere Auffassung verdient den Vorzug. So kann man sich nicht darüber hinwegsetzen, dass § 215 Abs. 1 S. 1 VVG eindeutig auf den Wohnsitz/Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers verweist (LG Cottbus, Urt. v. 4.5.2011 – 5 S 78/10). Dann aber hat der Bezugsberechtigte bei abweichendem Wohnsitz/Aufenthaltsort nicht einmal etwas von dem Wahlgerichtsstand der Vorschrift. Erst recht kommt man bei mehreren Bezugsberechtigten mit verschiedenen Wohnsitzen in einige praktische Schwierigkeiten.