In § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist keine Ausschließlichkeit festgehalten; er gibt dem Versicherten einen zusätzlichen Gerichtsstand.
a) Klagender Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, diesen Gerichtsstand zu wählen, auch wenn es für ihn kostengünstiger ist. Er braucht sich deshalb nicht vom Gericht auf diesen Gerichtsstand verweisen zu lassen (OLG Koblenz und OLG München JurBüro 1994, 477) und kann jederzeit zum allgemeinen Gerichtsstand der verklagten Versicherung überwechseln (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2004 – I-5 Sa 61/04). Auch kann die Zuständigkeit eines zu Unrecht gem. § 215 Abs. 1 VVG angegangenen Gerichts durch rügeloses Verhandeln der Versicherung gem. § 39 S. 1 ZPO begründet werden. Die durch § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründete Zuständigkeit kann nach Absatz 3 der Vorschrift nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Als solche ist auch eine Regelung in der Satzung eines Versicherungsvereins anzusehen (AG Cuxhaven, NJW-RR 1989, 990), erst recht eine solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen ist – wie in § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – der Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des VVG verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dabei handelt es sich um eine zulässige Vereinbarung i.S.d. Art. 13 Nr. 3 VO (EU) Nr. 44/2001 mit der Folge, dass sie auch wirksam ist, wenn das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist.
b) Klagender Versicherer
Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 beschränkt Klagen des Versicherers – insbesondere auf Zahlung von Versicherungsprämien – auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. § 215 Abs. 1 S. 2 VVG verschärft das dann, wenn Beklagter der Versicherungsnehmer ist, dahingehend, dass dies ausschließlich das Gericht seines Wohnsitzes ist. Bei einem Versicherungsverein kollidiert das mit § 22 ZPO. Indessen geht § 215 VVG als Spezialregelung unbeschadet der Europäischen Zuständigkeitsverordnung vor.
c) Klagen Dritter
Dritte können sich indessen auf § 215 VVG nicht berufen. Das gilt namentlich für Klagen des Geschädigten gem. § 3 PflVersG (LG Hanau, VersR 1991, 661; LG München I VersR 1974, 738) bzw. § 115 VVG ("Direktanspruch").