Besonderes gilt bei der Seeversicherung. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die aus einem solchen Versicherungsverhältnis entstehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem der Versicherer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 127 S. 1 ADS.

a) Gerichtsstandsklausel

Die Gerichtsstandsklausel des § 127 ADS ist unbeschadet Art. 17 EuGVÜ (nunmehr VO (EG) Nr. 44/2001) als wirksam anzusehen (Cour d'Appel Aix-en-Provence Urt. v. 16.3.1995). Zur Ersetzung der ADS durch englische Seeversicherungsbedingungen vgl. OLG Hamburg (Urt. v. 21.7.1983 – 6 U 233/82, VersR 1983, 1149). Ist jedoch der Vertrag durch einen Vertreter des Versicherers von einer gewerblichen Niederlassung aus geschlossen, die nicht in dem Bezirk des allgemeinen Gerichtsstands des Versicherers liegt, so ist – entsprechend § 21 ZPO – auch das Gericht der Niederlassung zuständig, § 127 S. 2 ADS. Vertreter des Versicherers ist indessen nicht der Versicherungsmakler.

b) Auswahl des Gerichts

Bei mehreren Versicherern ist Gerichtsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich. Problematisch ist allerdings die Auswahl des Gerichtsstands. So kann etwa dann nicht das Gericht des Versicherers, der das höchste Risiko übernommen hat, ausgewählt werden, wenn die Quoten gleich sind. Mit dem "federführenden Versicherer" des Art. 9 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 44/2001 (zu ihm OLG Hamburg, Urt. v. 24.4.1975 – 6 U 156/73, VersR 1976, 37) kommt man dann nicht weiter, wenn der Kläger die "Federführung" nicht beurteilen kann, weil Makler eingeschaltet sind. Zweckmäßig ist es allerdings, dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands eines Versicherers den Vorzug zu geben, das über einschlägige Erfahrungen mit dem Recht der Seeversicherung verfügt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2010 – I-5 Sa 26/10).

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