Zweifelsfrei ist die Vorschrift auf Versicherungsverträge anwendbar, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen worden sind (OLG Thüringen, Urt. v. 26.11.2008 – 4 U 428/07, NJW-RR 2009,719). War der Versicherungsvertrag früher zustande gekommen, hat das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 23.9.2009 – 5 W 220/08, VersR 2008, 1137) die Verweisung vom Landgericht der Hauptagentur der Versicherung an das Landgericht des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers akzeptiert. Nach LG Saarbrücken (Beschl. v. 7.6.2011 – 14 O 131/11) findet § 215 Abs. 1 VVG auf alle seit dem 1.1.2009 anhängig gemachten Verfahren Anwendung; nach OLG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.10.2009 – 4 W 35/09) kann sie erst seit dem 1.1.2009 angewendet werden. Laut OLG Brandenburg (Beschl. v. 30.5.2012 – 1 (Z) Sa 17/12) soll das unumstritten sein, wenn der Versicherungsfall erst nach dem 1.1.2009 eingetreten ist.

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