Unstreitig profitiert vom Wahlgerichtsstand des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, wer als natürliche Person einen Versicherungsvertrag abschließt. Er wird sogar Personen gewährt, deren Stellung derjenigen eines typischen Versicherungsnehmers angenähert ist, wie im Falle einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (LG Berlin, Urt. v. 27.3.2014 – 7 O 208/13). Hingegen ist die Vorschrift nicht auf einen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers anwendbar (OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2013 – I-W 32/13). Deshalb braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den des Insolvenzverwalters abzustellen ist. Doch wird aus der Aufnahme dieses Begriffes in § 215 Abs. 1 S. 1 VVG abgeleitet, dass sie – entgegen § 48 VVG a.F. – auf juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen nicht anwendbar ist (LG Berlin, Beschl. v. 30.9.2010 – 7 O 292/10; LG Limburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 2 O 75/10; LG Hamburg, Beschl. v. 3.1.2012 – 401 HKO 60/11; LG Fulda, Beschl. v. 11.5.2012 – 4 O 144/12). Das ist trotz Art. 60 VO (EG) Nr. 44/2001 wegen des Zusammenhanges mit § 29c ZPO auch sachgerecht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge