– Teil 14: Spezielle Rechtsgebiete – Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
I. Vorbemerkung
Was spezielle Rechtsgebiete anbelangt, so erfasst die europäische Zuständigkeitsverordnung insbesondere individuelle Arbeitsverträge und Versicherungssachen. Die dort ebenfalls angesprochenen "Verbraucher" können Vertragspartner auf fast allen Gebieten sein.
II. Individuelle Arbeitsverträge
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG weist bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern – insbesondere solche aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – ausschließlich den Arbeitsgerichten zu. Diese sind gemäß der Ausnahme des § 13 GVG als besondere Gerichte bestellt.
1. Internationale Zuständigkeit
Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 44/2001 kann ein Arbeitgeber, der seinen "Wohnsitz" im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU hat, nicht nur vor einem Mitgliedstaat dieses Wohnsitzes verklagt werden, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist das nicht in demselben Mitgliedstaat geschehen bzw. noch der Fall, kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befand bzw. befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
Hinweis:
Bei einer "grenzüberschreitenden" Arbeit ist es im Sinne der Verordnung, dem Arbeitnehmer den Gerichtsstand des Ortes zu gewähren, von dem aus er regelmäßig seine Arbeit aufnimmt bzw. aufgenommen hat (vgl. BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 2 AZR 646/09: Einsatz auf einem Containerschiff, das zwischen Duisburg und Rotterdam verkehrte). Liegt dieser Ort in Deutschland, ist die deutsche Gerichtsbarkeit "international zuständig".
2. Rechtsweg
§ 48 Abs. 1 ArbGG spricht sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch die Verfahrensart als auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit an. § 2 ArbGG beschränkt sich auf die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in einem Urteilsverfahren. In der Praxis geht die Anwendung beider Vorschriften ineinander über, eben weil zwischen Verfahrensart und Zuständigkeit eine Wechselbeziehung besteht.
a) Zulässigkeit
Soweit § 48 Abs. 1 ArbGG eine Aussage über die Zulässigkeit des Rechtswegs trifft, dann lediglich zur Einführung von einigen Abweichungen von dem, was in den §§ 17 bis 17b GVG geregelt ist. So hat über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs stets eine Kammer zu entscheiden. Ferner kann nicht die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts, das den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht oder verneint hat, gerügt werden. Deshalb ist der Beschluss eines Arbeitsgerichts, in dem es sich für örtlich unzuständig erklärt hat, im Beschwerdewege weder mit der Begründung angreifbar, dieses Gericht sei doch zuständig gewesen (LAG Hessen, Beschl. v. 17.6.2008 – 1/6 Ta 226/08), noch kann im Beschwerdewege die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt werden, an das verwiesen worden ist (LAG Hamm, Beschl. v. 17.1.2014 – 2 Ta 252/13). Denn im Ausnahmefall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann das empfangende Arbeitsgericht sowohl weiter- als auch zurückverweisen (LAG Köln, Beschl. v. 28.7.2005 – 6 Ta 192/05).
b) Arbeitnehmereigenschaft
Was ein "Arbeitsverhältnis" ist, lässt sich begrifflich nicht ohne weiteres bestimmen. Grundsätzlich ist es jedenfalls ein Dienstverhältnis mit besonderer Gestaltung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Methodisch wird i.d.R. daran angeknüpft, ob ein (ehemaliger) Arbeitnehmer gegen einen (ehemaligen) Arbeitgeber klagt bzw., ob die umgekehrte Konstellation gegeben ist. Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen ermöglichen insoweit allenfalls eine vorläufige Einordnung, die anhand weiterer Umstände zu hinterfragen ist.
aa) Beamte und selbständige Handelsvertreter
§ 5 ArbGG hilft nicht immer weiter. Abs. 2 der Vorschrift, gemäß dem Beamte keine Arbeitnehmer sind, ist allerdings eindeutig. Abs. 3 der Vorschrift ist immerhin recht konkret. Für eine Klage gegen einen selbständigen Handelsvertreter, dem verboten ist, für ein Konkurrenzunternehmer tätig zu sein und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (BGH, Beschl. v. 18.7.2013 – VII ZB 27/12).
Hinweis:
Der Umstand allein, dass der Beklagte das Warensortiment der Klägerin zu vertreiben und die Werbemittel der Klägerin zu verwenden hatte, reicht für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten nicht aus (OLG Bremen, Urt. v. 14.1.1997 – 3 U 56/96).
bb) Arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind neben Heimarbeitern Selbständige, welche wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation im Vergleich zu Arbeitnehmern in einem wesentlich geringeren Maße persönlich abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit kann vorliegen, wenn der Vertragspartner aufgrund eines Dienstvertrags überwiegend für eine Person tätig ist, die geschuldete Leistung indessen p...